BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/07 vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dessau vom 29. M344rz 2007 im Schuldspruch a) dahin ge344ndert, dass im Fall II. 34 der Urteilsgr374nde die Ver-urteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366r-perverletzung entf344llt, b) dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 37 der Ur-teilsgr374nde des Verwendens von Kennzeichen verfassungs widriger Organisationen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, muss der Schuldspruch im Fall II. 34 der Urteilsgr374nde ge344ndert werden, da f374r eine Be-teiligung des Angeklagten an den K366rperverletzungshandlungen des Mitt344ters nichts dargetan ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. 1 2. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II. 37 der Urteilsgr374nde unter Verwendung der Bezeichnung der Tatbestandsmerkmale berichtigt. 2 - 3 - 3. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Aggressionsdelikten des Angeklagten ausschlie337en, dass das Landgericht das Ma337 der erzieherisch erforderlichen Jugendstrafe anders be-messen h344tte, wenn es im Fall II. 34 der Urteilsgr374nde nur von einem Raub ausgegangen w344re. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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