BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 20. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 18. Mai 2009 aufgehoben a) im Strafausspruch; die zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, b) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des be-sonders schweren Raubes schuldig ist. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der An-ordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung mate-riellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Strafausspruch h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgef374hrt: 2 "Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. De-zember 2007 - somit nach Begehung der verfahrensgegenst344ndlichen Tat - durch das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls, Bef366rderungser-schleichung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (UA S. 5). Die Strafh366he und den Vollstreckungsstand teilen die Urteils-gr374nde nicht mit. Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grunds344tz-lich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, w344re vom Tatrichter die Frage eines etwaigen H344rteausgleichs zu er366rtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; BGH Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kam-mer hat eine entsprechende Pr374fung unterlassen, so dass nicht ausge-schlossen werden kann, dass bei Vornahme eines H344rteausgleichs eine niedrigere Strafe verh344ngt worden w344re. Mangels entsprechender Tat-sachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfeh-ler nicht betroffen sind, k366nnen sie bestehen bleiben." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 - 4 - 2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) abgesehen hat. 4 Es hat festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere harte Drogen nicht durchg344ngig konsumierte und ab 2003 mehrere Jahre heroinabstinent war. Den Haschischkonsum stellte er einige Wochen vor seiner Inhaftierung am 11. Ok-tober 2008 v366llig ein, ebenso hatte er erfolgreich damit begonnen, die konsu-mierten Heroinmengen unter Zuhilfenahme von Subutex herabzudosieren. Hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass der Angeklagte keinen Hang im Sinne von 247 64 Satz 1 StGB habe, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, vielmehr diene sein Drogenkonsum lediglich der Kompensation auftre-tender "privater R374ckschl344ge". 5 Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Land-gericht hat auch festgestellt, dass der weitgehend mittellose Angeklagte am Morgen des Tattages vier Diazepam-Tabletten einnahm, um von ihm bef374rchte-ten Entzugserscheinungen vorzubeugen. Er verlie337 dann seine Wohnung, weil er Personen treffen wollte, von denen er sich entweder Geld oder Drogen zu "leihen" hoffte. W344hrend er und sein sp344terer Mitt344ter darauf warteten, dass an dem ihnen bekannten Drogenumschlagsplatz die ersten Dealer eintrafen, fass-ten beide den Entschluss, sich Geld durch einen 334berfall zu beschaffen. Mit diesen Umst344nden hat sich das Landgericht bei seiner Pr374fung rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Erforderlich w344re dies deshalb gewesen, weil eine k366rperliche Entzugssymptomatik zwar nicht Voraussetzung eines Hangs im Sinne von 247 64 Satz 1 StGB ist, hierf374r aber eine erhebliche Indizwirkung hat; 6 - 5 - Intervalle der Abstinenz stehen dem nicht zwingend entgegen (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 9). 334ber die Anordnung der Ma337regel muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, st374nde der Anordnung der Ma337regel nicht entgegen (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-nommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 7 3. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 8 4. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst, weil die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung des Messers ist deshalb auf "besonders schwerer 9 - 6 - Raub" zu erkennen. Die Angabe mitt344terschaftlicher Begehung ("gemeinschaft-lich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus Gr374nden der 334bersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 24). Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy