BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit "sexuellen Missbrauchs Widerstandsun-f344higer", Vergewaltigung und mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbezie-hung von drei fr374heren Urteilen zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Beanstandungen des Verfah-rens kommt es daher nicht mehr an. 1 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 - 3 - Allerdings ist die W374rdigung der Beweise vom Gesetz dem Tatrichter 374-bertragen (247 261 StPO). Allein ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil 374ber die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegen374ber auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Beweisw374rdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie L374cken aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 StR 103/10; Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). So ist es hier. 3 Nach den Feststellungen veranlassten der Angeklagte und sein ander-weitig verfolgter, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Tatgenosse, die 13j344hrige Gesch344digte plangem344337 dazu, mit Wodka zubereitete Mixgetr344n-ke in einem Ma337e zu konsumieren, dass sie sich gegen die von vornherein be-absichtigten sexuellen Handlungen beider T344ter nicht mehr (erfolgreich) wehren konnte. Nachdem die Nebenkl344gerin angefangen hatte, verwaschen zu reden, ihre Koordination verlangsamt wirkte und sich ihr Kopf schwankend drehte, be-gann der Angeklagte sie - zun344chst mit ihrem Einverst344ndnis - zu streicheln und zu k374ssen. Im weiteren Verlauf der anschlie337end vom Angeklagten gegen den erkl344rten Willen und den Widerstand der Gesch344digten unter Anwendung von k366rperlicher Gewalt ausgef374hrten sexuellen Handlungen nahm die alkoholische Beeinflussung der Nebenkl344gerin weiter zu, so dass sie kaum noch stehen konnte und immer wieder umfiel. Au337erdem konnte sie sich alkoholbedingt nur noch unzureichend gegen die Handlungen des Angeklagten wehren. Nachdem der Angeklagte von seinem Opfer abgelassen hatte, st374rzte dieses bei dem Versuch, sich dem Festhalten durch den anderen T344ter zu entwinden, erneut zu Boden und konnte infolge dessen sowie auf Grund ihrer Alkoholisierung keine Gegenwehr mehr gegen die nunmehr folgenden sexuellen Handlungen des Tatgenossen des Angeklagten entfalten. Schlie337lich lie337en die beiden T344ter die bewegungsunf344hige Nebenkl344gerin am Boden liegend zur374ck. Die bei der nicht 4 - 4 - trinkgewohnten Gesch344digten vorhandene Blutalkoholkonzentration betrug nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Strafkammer 1,94 Pro-mille. Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht er366rtern m374ssen, ob die Zeu-gin in Folge der fortschreitenden alkoholischen Beeintr344chtigung ihrer physi-schen und psychischen Leistungsf344higkeit, die schon vor den sexuellen Hand-lungen des Mitt344ters des Angeklagten zur v366lligen Handlungsunf344higkeit f374hrte, hinreichend in der Lage war, das Tatgeschehen in den entscheidenden Einzel-heiten, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Tatbeitr344ge des Angeklagten einerseits und der seines Tatgenossen andererseits, wahrzunehmen und sich sp344ter an diese auch im Detail zu erinnern. Die vor diesem Hintergrund nahe liegenden Zweifel an der Aussaget374chtigkeit der Nebenkl344gerin h344tten sich der Strafkammer zus344tzlich deshalb aufdr344ngen m374ssen, weil sie nach den Urteils-gr374nden auf Nachfragen erkl344rte, sich an das gesamte Geschehen "nicht mehr so genau" erinnern zu k366nnen. 5 Diese Er366rterungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Angaben der Gesch344digten mit der Aussage des als Zeugen vernommenen zweiten T344-ters 374bereinstimmten. Worin diese 334bereinstimmungen im Einzelnen bestan-den, ergibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht. Der Zeuge hat danach jedenfalls keine Angaben dazu gemacht, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenkl344gerin durch Gewalt erzwungen und dass dieser die erheblichen Verletzungen der Gesch344digten, insbesondere im Genital- und Analbereich, verursacht hat. Zu seiner eigenen Beteiligung an der Entstehung der festgestell-ten vielfachen Verletzungen der Zeugin am gesamten K366rper hat er lediglich angegeben, dass diese bei dem Versuch, vor ihm wegzulaufen, gegen eine Wand gest374rzt sei. Unter diesen Umst344nden h344tte die Strafkammer erw344gen und er366rtern m374ssen, ob der Mitt344ter wahrheitswidrig seinen eigenen Tatbeitrag 6 - 5 - heruntergespielt und damit den Angeklagten zugleich 374ber Geb374hr belastet hat; denn dies h344tte die Bedeutung der Aussage des Zeugen als Indiz f374r die Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesch344digten zur Tatbeteiligung des Ange-klagten ma337geblich in Frage gestellt. Diese Er366rterungs- und Darstellungsm344ngel begr374nden die Rechtsfeh-lerhaftigkeit der landgerichtlichen Beweisw374rdigung. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass die Strafkammer ohne die aufgezeigten Rechtsfehler vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, die Nebenkl344gerin sei mit (allen) seinen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, zu einem anderen Be-weisergebnis zur T344terschaft des Angeklagten bzw. zum Umfang seiner Tatbe-teiligung gelangt w344re. 7 Dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. 8 Der neue Tatrichter wird die Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens zur Aussaget374chtigkeit der Nebenkl344gerin erw344gen m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51 sowie Beschl374sse vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346 und vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519). Er wird gegebenenfalls die Verwirkli-chung der Voraussetzungen des 247 176a Abs. 5 1. Alt. StGB und des 247 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB durch den Angeklagten zu pr374fen haben (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 176a Rn. 18 f., 247 177 Rn. 86, jew. mwN). Gleiches gilt f374r das Konkurrenzverh344ltnis zwischen Vergewaltigung und sexuellem Miss-brauch einer Widerstandsunf344higen (vgl. S/S - Lenckner/Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., 247 179 Rn. 10). Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, wodurch der Angeklagte eine gef344hrliche K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen haben soll. Im Rahmen der Strafzumessung 9 - 6 - wird in den Blick zu nehmen sein, dass der Angeklagte nur eine der Taten aus den einbezogenen Urteilen - allerdings eine schwerwiegende - nach der gegen-st344ndlichen Tat begangen hat und alle einbezogenen Urteile nach dieser er-gangen sind. Schlie337lich erscheint es mit Blick auf die bisherige Entwicklung des Angeklagten nicht unbedenklich, die Bemessung der H366he der Jugendstra-fe ohne weiteres (auch) damit zu begr374nden, dass er eine Schul- und Beruf-ausbildung anstreben kann (vgl. Brunner/D366lling, JGG, 11. Aufl., 247 18 Rn. 7b). Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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