BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 386/13 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Becker , die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bun desanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d i e Revision des Angeklagten wird das U rteil des Landg e- richts Lüneburg vom 14. Juni 2013 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu ei ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf einer weiteren Brandstiftung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurte i- lung gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklag ten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte und M . nachts in der Wohnung von N . und K . auf. Zwischen den deutlich alkoholisierten Personen kam es zu einem Streit. Die von N . alarmierte Polizei verwies den Angeklagten und M . der Wohnung. Beide gingen sodann in der Absicht, an einem anderen Ort weiterzutrinken, zur Wohnung eines Bekannten d es M . in den sech s- ten Stock eines in der Nachbarschaft gelegenen Hauses. Als sie dort niemand antrafen, begab sich der Angeklagte zu der in diesem Haus im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des S . , seines Cousins. Der Angeklagte trat di e schlecht gesicherte Wohnungstür auf und g e- lan g te so in die Wohnung. Verärgert darüber, dass auch S . nicht anwesend war, zündete er mit seinem Feuerzeug die dort wegen Sanierung s- arbeiten im Schlafzimmer aufgestapelten Möbel an. Es entwic kelte sich schnell ein heftiges Feuer, das zur Zerstörung des Fensters, zum weitgehenden A b- platzen des Wandputzes im Schlafzimmer und zu einer starken Verrußung der gesamten Wohnung führte. Der Angeklagte wusste, dass sich in dem Haus mehrere Wohnungen bef anden. Die Folgen seiner Brandstiftung - eine längere Unbewohnbarkeit der Wohnung seines Cousins - nahm er billigend in Kauf. M . war an der Brandstiftung nicht beteiligt. Er war nicht mit in die Wohnung hineingegangen, hatte jedoch von draußen mitbekommen, dass es dort zu einem Brand kam, und hatte sodann das Gebäude verlassen. Nachdem einige Zeit vergangen war, kam ihm der Angeklagte nachgelaufen. 2. Die Angriffe der Revision gegen den Schuld - und den Strafausspruch bleiben ohne Erfolg. Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts bemerkt der Senat insoweit: 2 3 4 5 - 5 - a) Die beantragte Einholung eines " Glaubwürdigkeitsgutachtens " betre f- fend die polizeiliche Aussage des Zeugen M . hat die Strafkammer ohne Rechtsfeh ler abgelehnt. Sie konnte sich auf die eigene Sachkunde berufen, die ihr durch die Angaben des psychiatrischen Sachverständigen zur Verne h- mungsfähigkeit des Zeugen in der Tatnacht vermittelt worden war. Insoweit ha t- te der Sachverständige einerseits ausgefü hrt, die unterschiedlichen, logisch nicht immer nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung ließen den Einfluss einer hirnorganischen Störung nicht ausgeschlossen e r- scheinen und damit im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol an der Verne hmungsfähigkeit zweifeln. Andererseits sei es möglich, dass der Zeuge inkonsistent geantwortet habe, weil seine Darstellung nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprochen habe. Nachdem sich in der Hauptverhandlung - auch nach Ansicht des Sachverständigen - keinerlei Anhaltpunkte für eine psych i- sche Beeinträchtigung des Zeugen ergeben hatten, hat sich das Landgericht daraufhin rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die teilweisen Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugen davon herrührten, dass dieser in der Tatnacht mehr wusste, als er bei der Vernehmung angeben wollte. Vor diesem Hintergrund war die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geboten. Mit den Schwächen d er Aussage hat sich das Landgericht bei der Beurteilung, ob die den Angekla g- ten belastenden A ngaben zutreffen, im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt. b) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren standhält (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 38 7 ) . D a- nach gilt: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Ta t- gerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifel - 6 7 - 6 - barem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere ni cht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrech t- liche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwi n- gend oder auch nur naheliegend s ind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder übe r- zeugender gewesen wäre. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - ausgeschlossen, dass der Brand anders als durch vorsätzliche Brandlegung entstanden ist. Von der Täterschaft des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keine Aussage g e- macht hat, hat es sich aufgrund einer Gesamtschau von Indizien überzeugt. Danach kündigten der Angeklagte und M . kurz vor dem Brand an, in das später vom Brand betroffene Haus gehen zu wollen. Der Angeklagte b e- stritt, nachdem er von der Polizei in der Tatnacht in der Wohnung seiner Eltern am Küchentisch schlafend und in der Hand ein Feuerzeug haltend angetroffen worden war, bei seiner polize ilichen Vernehmung zwar den Tatvorwurf, räumte aber ein, in der Wohnung seines Cousins gewesen zu sein. Der Zeuge M . belastete bei seiner polizeilichen Vernehmung den Angeklagten dahin, dass dieser in die Wohnung gegangen und aus der Wohnung alsb ald ein Lich t- schein zu sehen gewesen sei. Dieser Aussage ist das Landgericht gefolgt und hat damit zugleich den Zeugen M . als (Mit)Verursacher des Brandes ausgeschlossen. Es hat dabei die Widersprüche, die sich zwischen den Auss a- gen gegenüber zwe i Polizeibeamten in der Tatnacht und den Bekundungen in der Hauptverhandlung ergeben haben, nicht außer Betracht gelassen, indes mit der Besonderheit der Befragungssituation, insbesondere der fehlenden Inform a- tion der Vernehmungspersonen über die Hintergrü nde , sowie mit der Alkohol i- sierung des Zeugen in der Tatnacht und seinem Bemühen, zwar den Tatve r- 8 - 7 - dacht von sich zu weisen, aber zugleich den Angeklagten nicht übermäßig zu belasten, nachvollziehbar erklärt. Ergänzend hat die Strafkammer darauf abg e- stellt, dass dem Angeklagten die Zerstörung von Sachen durch Feuer nicht fremd war. Zudem war ein Motiv für den Zeugen, die Wohnung in Brand zu se t- zen, nicht erkennbar, während nach Darlegungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen für den Angeklagten in d er zur Tatzeit herrschenden Stres s- situation und der alkoholischen Enthemmung ein Abreagieren durch die Bran d- legung in Betracht gekommen ist. 3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Ange klagten in der Entziehungsanstalt a b- gelehnt und dies damit begründet hat, bei dem Angeklagten liege keine Abhä n- gigkeitserkrankung, sondern lediglich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäß ICD 10 F10.1 vor. Damit hat das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB angelegt. Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperl i- cher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder d urch Übung erworbene intensive Ne i- gung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsu m- g ewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits die Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Ha ngs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigu n- gen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus. Dass der Angeklagte in der Lage war, während der Arbeitszeiten seinen Alkoholko n- sum zu unterlassen, steht daher dem Vorliegen eines Hangs nicht entgegen 9 10 - 8 - (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ - RR 2012, 204 mwN). Das Landgericht bejaht den konstellativen Faktor der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit, derentwegen es auch von einer erheblich vermi n- derten Steuerungs fähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Es liegt ang e- sichts der Vorstrafe des Angeklagten sowie der weiteren von der Kammer fes t- gestellten Geschehnisse in der Vergangenheit auch nicht fern, dass die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künfti ger Taten infolge des Hangs festgestellt werden wird. Es sind zuletzt keine Anhaltspunkte dafür e r- sichtlich, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss de s- halb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revis i- on eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). 11 - 9 - Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der U n- terbringung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb beste hen bleiben. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 12
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