ECLI:DE:BGH:2016:140116B3STR386.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/15 vom 14. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 17. Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und zwei weitere Mitangeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zw ölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren verhängt und gemäß § 111i Abs. 2 StPO festg e- stellt, dass ihm gegenüber auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1 nur deshalb nicht erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenst e- hen. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobene n Verfahrensbeansta n- dung der Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Dieser liegt zugrunde: 1 2 - 3 - Am zweiten Hauptverhandlungstag wurden Verständigungsgespräche zwischen den Mitgliedern der Strafkammer, den Verteidigern der Angeklagten und der Sitzungsvertr eterin der Staatsanwaltschaft geführt. Deren Ergebnis pr o tokollierte der Vorsitzende der Strafkammer dahin, dass Einigkeit bestehe, "dass bei einer der Anklage in etwa entsprechenden Verurteilung ohne G e- ständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 6 Jahr en und im Falle von G e- ständnissen, die eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machen, eine solche von bis zu 4 Jahren in Betracht komme." Eine Belehrung im Sinne von § 257c Abs. 5 StPO darüber, dass und unter welchen - in § 257c Abs. 4 StPO normierte n - Voraussetzungen die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt, erteilte der Vorsitzende nicht. Im Anschluss an die Bekanntgabe des möglichen Inhalts der Verständigung stimmte der Angeklagte - wie die beiden Mitangeklagten - durch seinen Verte idiger der Verständigung zu und räumte die Tatvorwürfe insgesamt ein. Nach diesem aufgrund der formellen Beweiskraft des Protokolls festst e- henden Verfahrensgang (§ 274 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschl u ss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 , NStZ 2015, 358) rügt die Revision die Verle t- zung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. D ie Belehrung hat sicherzustel l en, dass dies er vor dem Eingehen einer Ve r- ständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über Tragwe i- te und Risiken seiner Mitwirkung informiert ist ( vgl. BT - Dr ucks. 16/12310, S . 15; BGH , Beschl uss v om 19. Augu st 2010 - 3 StR 226/10 , BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1). 3 4 - 4 - Das Geständnis des Angeklagten und damit das angefochtene Urteil b e- ruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). A n- deres könnte nur gelten, wenn sich feststellen li eße , dass er das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte oder dieses für das verurteilende Erkenntnis des Tatgerichts keine Bedeutung hatte. So verhält es sich hier indes nicht: Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Ta t en ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Zustimmung zu der Verständigung und damit auf d ies er Grundlage eingeräumt. D ie Strafkammer hat ihre Übe r- zeugung von der Schuld der Angeklagten ausweislich der Beweiswürdigung des Urteils in erster Li nie auf deren Einlassungen gestützt ; das Geständnis des Angeklagten ist damit ursächlich für seine Verurteilung. Dass er möglicherweise auch aufgrund anderer Beweismittel hätte überführt werden können, führt bei dieser Sachlage zu keiner anderen Beurteilun g der Beruhensfrage. Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann 5 6
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