ECLI:DE:BGH:2018:131218B3STR386.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386 / 1 8 vom 13. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 13. De - zember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 14. Februar 2018 aufgehoben a) im Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Fes t- stellungen aufrechterhalten, b) mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelau s- spruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanst alt angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtmittel hat 1 - 3 - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgeri cht getroffenen Feststellungen überfielen der Angeklagte und drei Mitangeklagte in Ausführung eines gemeinsam gefassten Tatplans am Abend des 10. Dezember 2016 eine Wohngemeinschaft und en t- wendeten aus der Wohnung unter konkludenter Drohung mit einem zum Z weck der Einschüchterung bewusst offen getragenen Totschläger sowie unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole - vorgefasster Absicht entsprechend - Marihu a- na, Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von 2.500 2. Der Schuldspruch hält aus den vom Ge neralbundesanwalt dargele g- ten Gründen sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. 3. Die Bemessung der Freiheitsstrafe erweist sich hingegen als recht s- fehlerhaft. a) Die Strafkammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten "desse n Vorstrafen" berücksichtigt, wenngleich mit minderem Gewicht, weil "die letzte Tat bereits im Jahr 2010 begangen wurde" (UA S. 35). Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Ausweislich der Feststellu ngen zu den persönlichen Verhältnissen hatte die Staatsanwaltschaft im Jahr 2008 von der Verfolgung eines Diebstahls ab - gesehen (§ 45 JGG) und das Amtsgericht im Jahr 2010 ein Verfahren wegen eines weiteren Diebstahls gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt 2 3 4 5 6 - 4 - (§ 47 JGG). Bei diesen beiden Voreintragungen im Erziehungsregister (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BZRG) handelt es sich weder um Vorstrafen noch um jugendgerichtliche Vorahndungen. Mit der jeweiligen Verfahrensweise war ke i- ne Feststellung de r Schuld verbunden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Sep - tember 2004 - 2 BvR 1280/04, juris Rn. 2; vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16, NJW 2017, 1539 Rn. 14). Dem Tatgericht ist es zwar nicht prinzipiell verwehrt, strafschärfend zu werten, dass der Angeklagt e bei Tatbegehung durch frühere eingestellte Ve r- fahren gewarnt war (s. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72, BGHSt 25, 64, 65; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 472/04, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 40). Eine bloße Berück sichtigung einer solchen Warnwirkung lässt sich dem Urteil aber gerade nicht entnehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86, NJW 1987, 2243, 2244; insgesamt skeptisch BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 StR 125/06, NStZ 2006, 620). b) Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil im Strafaus - spruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie nicht rechtsfehlerhaft zu Lasten des Ang eklagten berücksichtigt hätte, er wäre vorb e- straft. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Indes bleiben die zugehörigen Feststellungen von dem Wertungsfehler unberührt, sodass sie b e- stehen bleiben können (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). 4. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat keinen Bestand. 7 8 9 - 5 - Die Gefahr, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen (§ 64 Satz 1 StGB), findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage. In den Urteilsgründen ist hierzu lediglich au s- geführt, diese Gefahr folge aus seiner "besonderen Persönlichkeitsstruktur und seiner nach wie vor vorhandenen Geldnot" (UA S. 39). Zur Persönlichkeitsstru k- tur ist nur die Diagnose des Sachverständi gen wiedergegeben, beim Angekla g- ten liege eine "Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabil impulsiven Anteilen" vor (UA S. 38). Zur Geldnot findet sich allein die Mitteilung, der Angeklagte habe im Zeitraum von Oktober 2016 bis Mitte 2017 beim Glücksspiel seinen gesamten Lohn verspielt (s. UA S. 10). Diese äußerst knappen Ausführungen genügen nicht den an die Darl e- gung der Gefahrenprognose von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen. Sie belegen nicht die Wahrscheinlichkeit, dass der - nicht vorbestrafte - Ang e- klagte hangbedingt erneut straffällig werden wird. Weder seine Gefährlichkeit noch der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zu Rauschmi t- teln und wahrscheinlichen künftigen Taten ist nachvollziehbar dargelegt (zu den Voraussetzungen vgl. nur MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 52 f., 55 ff. mwN). Zwar hat der Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlos - sen hat, beim Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD - 10 F12.20) sowie einen sc hädlichen Gebrauch von Kokain und Alkohol (ICD - 10 F19.10) diagnostiziert (s. UA S. 38). Auch dies begründet jedoch noch nicht dessen Gefährlichkeit. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Droge n- abhängigen generell die Gefahr neuer erheblicher Straf taten besteht, existiert nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10, StV 2013, 149). 10 11 12 - 6 - Eine schwere Gewalttat, die für sich allein die Gefährlichkeit indizieren könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14, juris Rn. 2 mwN), ist hier nicht gegeben. Das gilt umso mehr, als nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte bei Tatbegehung drogenbedingt enthemmt gewesen wäre. Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist w e- gen einer Erkrankung gehi n- dert zu unterschreiben. Gericke Berg Leplow 13
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