BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 387/01 vom 18. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. a uf dessen Antrag - am 18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lüneburg vom 22. Mai 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t - zung schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts z u - rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer aus den Einzelstrafen von neun und vier Jahren gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit se i - ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau mi n - destens 20 Minuten vor dem spteren Todeseintritt dreimal krftig an den Kopf. Nachdem er ihr weitere Miûhandlungen zugefgt und sie gefesselt hatte, ttete er sie schlieûlich durch Ersticken. Zur subjektiven Seite hat die Strafkammer ausgefhrt, sie habe angesichts "dieses lnger andauernden Tatgeschehens nicht verkannt, daû der Angeklagte von Anfang des Streits an den Vorsatz g e - habt haben kann, Elvira M. zu tten". Nach Darlegung von Grnden, die nach ihrer Auffassung fr "einen derartigen weitreichenden Ttungsvorsatz" sprechen, hat die Strafkammer dann mitgeteilt, daû sie "die Überzeugung von einem das ganze Geschehen umfassenden Ttungsvorsatz ... jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit" habe gewinnen knnen. Es blieben "nicht nur theoretische Zweifel, daû der Angeklagte mglicherweise anfangs und noch bis zum Fesseln ... Elvira nur qulen, nicht aber tten wollte und erst nach dem Fesseln den Entschluû faûte, sie zu tten". 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den A n - geklagten zu Recht der Krperverletzung und des Totschlags schuldig gespr o - chen. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen diesen Delikten hlt der rechtl i - chen Überprfung aber nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, daû der Grundsatz "im Zweifel fr den Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungeklrt ist, ob die tatschlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.). Htte der Angeklagte - was das Landgericht nicht ausgeschlossen hat - bereits die ersten Krpe r - verletzungshandlungen mit Ttungsvorsatz vorgenommen, so wre das G e - samtgeschehen als ein in natrlicher Handlungseinheit begangenes vorstzl i - - 4 - ches Ttungsdelikt zu werten. Die Annahme zweier selbstndiger Taten ve r - stût daher gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". 3. Der Senat schlieût aus, daû aufgrund einer neuen Hauptverhandlung das Vorliegen von Tatmehrheit zweifelsfrei bejaht werden kann, zumal sich die Einlassung des Angeklagten zu dieser Frage nicht verhielt und weitere B e - weismittel als die bereits verwendeten nicht zur Verfgung stehen. Er ndert deshalb aufgrund der im brigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises an den Angeklagten bedurfte es nicht. Die Schuldspruchnderung fhrt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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