BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 387/01 vom 18. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers M. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2001 zu der Revision des Nebenklägers ausgeführt: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. G e - gen dieses Urteil hat der Nebenkläger form- und fristgerecht Revision eing e - legt. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger - was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen versuchten To t - schlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder ob das Ziel seiner Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten Mord ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2)." - 3 - Da die Revision des Nebenklgers erfolglos ist, trgt er gemû § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Tolksdorf Miebach Win k - ler Pfister von Lienen
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