BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 387/01 vom 18. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlo s - sen: Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzi e - hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entg e - genzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschieden - 3 - hat, unzulssig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse da r - an, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewhrung von Prozeûkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeûkostenhilfe 6). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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