BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 387/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 3. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur R374ge der fehlerhaften Beweisw374rdigung bemerkt der Senat: Mit dem Umstand, dass die den Angeklagten belastende, bereits rechtskr344ftig verurteilte Zeugin E. durch ihre Angaben in den Genuss einer Strafmilderung nach 247 31 Nr. 1 BtMG gekommen ist, hat sich die Strafkammer im Rahmen ihrer ausf374hrlichen und zutreffen-den Glaubhaftigkeitspr374fung jedenfalls inhaltlich auseinandergesetzt. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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