BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 387 /1 3 vom 26. November 201 3 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 27. Juni 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellun gen zum äußeren Tatgeschehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfe n. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperve r- letzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die R ü- ge der Verletzu ng materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist vo n (lediglich) verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB ausg e- gangen und hat dies damit begründet, dass die Fähigkeit des Angeklagten, "das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", bei der Begehung der ih m zur Last gelegten Taten jeweils infolge vorangegang e- nen Alkoholkonsums zwar nicht aufgehoben, aber "mehr als nur unerheblich vermindert" gewesen sei. Dies begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. 1. Eine erheblich vermind erte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht sei nes Tuns zum Ta t- zeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 mwN). D a das Urteil jedenfalls auch auf eine verminderte Einsichts fähigkeit des Angeklagten abstellt, zu den Folgen indes jegliche Erö r- terung vermissen lässt , bleibt die Möglichkeit offen, dass der Ange klagte die Tat in schuldunfähigem Zustand begangen hat. 2 3 - 4 - 2. Hinzu kommt, dass die Annahme einer (lediglich) erheblich verminde r- ten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholisierung einer sie tragenden lückenlosen Würdigung der Beweise entbehrt. Nac h den Feststellungen ist der Angeklagte zu 80 % schwerbehindert und steht in den Aufgabenkreisen G e- sundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber B e- hörden und anderen Einrichtungen unter Betreuung. Die dem zu Grunde li e- genden Persönlich keitseinschränkungen teilt das Urteil nicht mit; der an and e- rer Stelle erwähnte Umstand, dass der Angeklagte selbst in der Förderschule den Anforderungen nicht genügte, legt indes nicht nur unbedeutende Schw ä- chen des intellektuellen Leistungsvermögens nahe . Das Landgericht wäre de s- halb gehalten gewesen, auch deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten, insbesondere im Zusammenwirken mit dem festgestellten Alk o- holkonsum, näher zu erörtern. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Ang eklagten wird deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - erneut zu verhandeln und zu entscheiden sein. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind demg e- genüber frei von Rechtsfehlern und können aufrechterhalten bleiben. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol 4 5
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