ECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR387.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 387/18 vom 28. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht - fertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Land - gericht nicht geprüft hat, ob das Vorliegen des gesetzlich vertypten Straf - milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB allein oder unter zusätzlicher Berücksichtigung der allgemeinen Milderun gsgründe die Annahme eines minder schweren Fall e s im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB trägt (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524 mwN). Einer Erörterung dieser Frage bedurfte es nicht, weil - 3 - die A nnahme eines minder schweren Falles angesichts der Tatumstände, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Tatausführung, ersichtlich fern lag. Schäfer Gericke Tiemann Hoch Leplow
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