BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 388/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMönchengladbach vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Hang des Ange-klagten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint, sind rechtlichnicht unbedenklich. Der Angeklagte ist durch die darauf gestützte Ab-lehnung der Sicherungsverwahrung aber nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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