BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 388/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Ok-tober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 19. Juni 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Besitz schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Jedoch blei-ben auch insoweit die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. - 3 - Gr374nde: 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Sep-tember 2006 zutreffend dargelegt, dass sich der Angeklagte nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Besitz schuldig gemacht hat, und hierzu ausgef374hrt: 1 "Gemessen an den auch bei Bet344ubungsmitteln geltenden allgemeinen Grunds344tzen f374r die Abgrenzung zwischen T344terschaft und Teilnahme (vgl. BGH - Gro337er Senat f374r Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3795) tragen die Fest-stellungen nicht die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall 1 das im Eigentum des gesondert Verfolgten B. stehende Kokain in seiner Wohnung gelagert und auf dessen Anweisung mit einem Liefe-ranten Modalit344ten der R374ckgabe bzw. des Umtausches des Kokains verabre-det. Im Fall 2 trafen sich der Angeklagte und B. mit einem Kurier, von dem der Angeklagte eine weitere Kokainlieferung entgegennahm, um sie im Pkw des B. zu deponieren und anschlie337end gegen das in seiner Wohnung gelagerte Kokain auszutauschen. 2 Die im Fall 1 erfolgte Verwahrung des Rauschmittels in der Wohnung des Angeklagten und die lediglich auf Anweisung des gesondert verfolgten B. erfolgten Telefonate mit Lieferanten gehen ebenso wie die blo337e Teilnahme des Angeklagten an der zweiten Kokain374bergabe im Fall 2 nicht 374ber blo337e Un-terst374tzungshandlungen hinaus. Dem Angeklagten kam in beiden F344llen ledig-lich eine untergeordnete Position zu, er war von den Weisungen des B. ab-h344ngig und hatte keinen Einfluss auf die Verwendung des Rauschmittels. Die Tatsache, dass der Angeklagte im Fall 1 eine Belohnung von 500,00 Euro er-hielt, reicht zur Begr374ndung von T344terschaft nicht aus, da eine solche Beloh- 3 - 4 - nung regelm344337ig auch einem Gehilfen gew344hrt oder in Aussicht gestellt wird. Der Angeklagte hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen schuldig gemacht (vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen F344llen Winkler, NStZ 2005, 315; ders., NStZ 2006, S. 328)." Dem schlie337t sich der Senat - mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung - an und bemerkt erg344nzend, dass bereits die angesichts der erheb-lichen Handelsmenge von 374ber 800 g Kokaingemisch bei der ersten Lieferung und knapp 500 g Kokaingemisch bei der Ersatzlieferung sehr geringe Entloh-nung des Angeklagten von 500 200 gegen eine Beteiligung als Mitt344ter spricht und seine deutlich untergeordnete Rolle als Gehilfe belegt. Soweit das Landgericht auf die Verf374gungsgewalt des Angeklagten bei der Verwahrung abgestellt hat, handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um Fremdbesitz f374r den gesondert verfolgten B. und nicht um die Inanspruchnahme eigener Verf374-gungsgewalt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 840). Dieser Fremdbesitz erf374llt jedoch den zugleich verwirklichten Tatbestand des Besitzes von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge. 4 2. Dar374ber hinaus h344lt die Annahme von zwei selbst344ndigen Taten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa - wie hier - die zun344chst gelieferte Qualit344t nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bem374hungen um die R374ckgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein und desselben Rauschgiftgesch344ftes gerichtet (BGH NStZ 2005, 232 und 1994, 135 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 43, 252, 259). Daher war bereits beim Hauptt344ter B. nur eine Tat im Rechtssinne gegeben, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Dass er mehrere Unter-st374tzungsleistungen erbracht hat, 344ndert daran nichts, da mehrfache Beihilfe- 5 - 5 - handlungen zu einer Haupttat wegen des Grundsatzes der Akzessoriet344t nur eine (Beihilfe-)Tat darstellen (vgl. BGH NStZ 1999, 451). 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der voll gest344ndige Angeklagte anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 6 4. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Obgleich die Strafkammer bei der Strafzumessung strafmil-dernd ber374cksichtigt hat, dass der vermeintlich zweite Bet344ubungsmittelhandel lediglich im Umtausch des zun344chst gelieferten Kokains bestand, vermag der Senat nicht v366llig auszuschlie337en, dass die bei zutreffender rechtlicher Bewer-tung des Gesamtgeschehens zu verh344ngende Einzelstrafe niedriger als die bis-lang verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe ausgefallen w344re. 7 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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