BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 388/07 vom 18. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Ja-nuar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 22. Mai 2007 im Strafausspruch aufgeho-ben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung (247 178 StGB aF) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensr374gen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Nachpr374fung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch h344lt indes rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand, da das Landgericht eine festge-stellte Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in einer der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gerecht werdenden Weise kompensiert hat. 1 - 3 - Das Landgericht hat f374r die vier festgestellten Taten mit rechtsfehlerfrei-en Erw344gungen Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, vier Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten als eigentlich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beach-tung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 = NJW 2007, 3294 ff.) die festgestellte, mehr als vierj344hrige Verz366gerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren, einem Jahr und acht Monaten so-wie einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet hat. 2 Dies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach ge344nderter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs der Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH - Gro337er Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Der neue Tatrichter wird deshalb nunmehr schuldangemessene, die Verfahrensverz366gerung au337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen, aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden und sodann die Kompensation dadurch vorzunehmen haben, dass er in der Urteilsformel ausspricht, dass ein beziffer-ter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, h366here Strafen als die bisher erkannten zu ver-h344ngen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht 374ber-steigen d374rften. Die zu verb374337ende Strafe (die schuldangemessene Strafe ab-z374glich des f374r vollstreckt zu erkl344renden Teils) darf vier Jahre und sechs Mona-te nicht 374bersteigen. 3 Der Angeklagte wird, auch wenn der neue Tatrichter auf eine vier Jahre und sechs Monate 374bersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, hier durch die Kompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt, da sich der Zeitpunkt, 4 - 4 - zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, vorverlagert. Der Angeklagte kann deshalb - bei Vorliegen der 374brigen Voraussetzungen - fr374her zur Bew344hrung aus dem Strafvollzug entlassen werden. Die Feststellungen des Landgerichts sind s344mtlich durch die rechtsfeh-lerhafte Verfahrensweise bei der Kompensierung nicht ber374hrt. Sie k366nnen da-her aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 5 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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