BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 388/13 vom 21. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 1. August 2013 a) im Ausspruch über das Berufsverbot dahingehen d geändert, dass dem Angeklagte n für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs des Lehrers oder Nachhilfelehrers zur Unterrichtung weiblicher Personen unter achtzehn Jahren sowie der Betrieb des Gewerbes eines Nachhilfe - oder Au s- bildungsunternehmen s für die Unterrichtung weiblicher Pe r- sonen unter achtzehn Jahren verboten wird; b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden ist . Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird insoweit abgesehen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder B e- teiligte selbst. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. D e r Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit im Rev i- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren veru r- teilt. Darüber hinaus hat es ihm verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf des Lehrers oder Nachhilfelehrers bei Unterrichtung von Personen unter achtzehn Jahren auszuüben sowie das Gewerbe eine s Nachhilfe - und Ausbi l- dungsunternehmens, in dem Personen unter achtzehn Jahren unterrichtet we r- den, zu betreiben. Schließlich hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägeri n- von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 30. Juli 2013 zu zahlen und festgestellt, dass er den Nebenklägerinnen jeden materiellen und den we i- teren immateriellen auf den ab geurteilten Taten beruhenden Schaden zu erse t- zen hat, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übe r- gegangen ist. Das auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel e rsichtlichen Erfolg; im Ü b- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - 1. Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf der Änderung. Der Verbotsausspruch ist auf Personen weiblichen Geschlechts u n- ter achtzehn Jahren zu besc hränken; für die Annahme, dass von dem Ang e- klagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und J u- gendlichen männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2 008 - 3 StR 122/08 , juris Rn. 3 ; Beschluss vom 17. Februar 1995 - 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die en t- sprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden. 2. Der Adhäsionsausspruch hat im Ausspruch über das Schmerzensgeld keinen Bestand. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte die Adhäsion s- klägerin S . in elf Fällen und die Adhäsionsklägerin Sch . in fünf Fällen w ährend des Nachhilfeunterrichts, indem er sie - teilweise in Anw e- senheit einer weiteren Schülerin - unter der Kleidung an Bauch, Rücken, Gesäß und meist auch an der Scheide berührte und hiervon Videoaufnahmen fertigte. Zur Höhe des v om Angeklagten an die N ebenklägerinnen zu leistenden führt die Strafkammer neben dem Umstand, dass die Nebenklägerinnen über einen längeren Zeitraum immer wieder den Übergriffen des Angeklagte n ausgesetzt waren, lediglich " die g e- steigerte Ge nugtuungsfunktion, die das zu zahlende Schmerzensgeld gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe hat " , an. Mit dieser Begründung kann die Adhäsionsentscheidung schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht deu t- lich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßi g erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. 3 4 5 - 5 - BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344) . Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der En t- scheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6
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