BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 389/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge u. a.zu 2.: Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Duisburg vom 1. März 2002a) betreffend die Angeklagte Petra S. im Fall B. 4. derUrteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfrei-heitsstrafe aufgehoben,b) betreffend den Angeklagten Dietmar S. aufgehoben.Ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungenzum Fall B. 4. der Urteilsgründe, die aufrechterhalten bleiben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte Petra S. wegen unerlaubterEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei- - 3 -hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge undwegen Versuchs der Beteiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.250 Euroangeordnet. Den Angeklagten Dietmar S. hat es wegen Versuchs der Be-teiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen ihn eine zur Bewährungausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Mitihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionenwenden sich die Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Versuchs der Be-teiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge. Beide Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg.1. Nach den Feststellungen zum Fall B. 4. der Urteilsgründe erklärtensich die Angeklagten gegenüber der rechtskräftig abgeurteilten L. bereit, im Februar oder März 2001 gegen ein Honorar von 24.000 DM als Flug-gepäck zwei Koffer mit jeweils fünf Kilogramm Heroin von der Türkei in dieBundesrepublik Deutschland zu bringen. Nachdem ein zunächst verabredeterTermin um den 10. Februar 2001 verschoben werden mußte, vereinbarten sieals Termin für den Hinflug in die Türkei den 17. Februar 2001; der AngeklagteDietmar S. nahm für die betreffende Woche Urlaub. Am 15. Februar 2001stornierten die Angeklagten den Flug nach einer Mitteilung von L. , dieserkönne nicht stattfinden. Die Angeklagten gingen davon aus, daß ihre Zusagefür einen Kurierflug weiterhin gelte und L. in den nächsten Tagen - späte-stens innerhalb von vier Wochen - erneut auf sie zukommen werde, um einenneuen Termin für den Kurierflug zu vereinbaren. Anfang März 2001 ent- - 4 -schlossen sie sich, den Kurierflug nicht durchzuführen, wovon sie L. unter-richteten.Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Angeklagten seien vomVersuch der Beteiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2StGB) nicht strafbefreiend gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB freiwillig zurückge-treten. Der für den 17. Februar 2001 vorgesehene Kurierflug sei nämlich fehl-geschlagen, da er verbindlich verabredet gewesen sei und ein neuer Flug nuraufgrund einer neuen Kausalkette, nämlich einer neuen Verabredung nach ei-ner zeitlichen Verzögerung sowie einer neuen zeitlichen Planung möglich ge-wesen wäre.2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen freiwilligen Rücktrittvom Versuch der Beteiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint hat, hält rechtlicher Überprü-fung nicht stand.Entgegen der Meinung des Landgerichts war mit der Stornierung des fürden 17. Februar 2001 geplanten Fluges in die Türkei der Versuch der Beteili-gung an der unerlaubten Einfuhr von Heroin (§ 30 Abs. 2 StGB) nicht fehlge-schlagen. Die zugesagte und die aufgegebene Tat sind identisch, weil der ver-sprochene Kurierflug mit der Stornierung noch nicht gescheitert war (vgl.BGHR StGB § 31 Abs. 1 Nr. 1 Aufgeben 1). Denn die Angeklagten hatten sichnicht nur im Zusammenhang mit einem Flug exakt am 17. Februar 2001, son-dern ganz allgemein im Zeitraum Februar oder März 2001 zur Einfuhr von zweiKoffern mit jeweils fünf Kilogramm Heroin aus der Türkei in die BundesrepublikDeutschland gegen Zahlung eines Kurierlohnes von 24.000 DM bereit erklärt. - 5 -Gegenüber diesen die zugesagte Tat konkretisierenden Umständen kommt derVereinbarung und der Buchung des Hinfluges am 17. Februar 2001 für dieFrage, ob dieser Kurierflug mit der Absage gescheitert war, keine entscheiden-de Bedeutung zu. Die Angeklagten gingen nach den Feststellungen davon aus,daß nach der Stornierung des Fluges vom 17. Februar 2001 ein neuer Terminfür den Kurierflug vereinbart und damit der abgesagte Kurierflug unter den ver-einbarten Bedingungen nachgeholt werde. Es handelte sich somit um die fort-bestehende Zusage eines lediglich verschobenen Kurierfluges, auch wenn sei-ne Durchführung die Vereinbarung eines neuen Termins erfordert hätte. Imübrigen hätte das Landgericht, wenn der Versuch der Beteiligung tatsächlich,wie es meint, entscheidend durch das Datum geprägt werden würde, wegender Absage der zunächst für die Zeit um den 10. Februar 2001 verabredetenEinfuhr konsequenter Weise einen weiteren selbständigen fehlgeschlagenenVersuch annehmen und die Angeklagten des Versuchs der Beteiligung amVerbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in zwei Fällen schuldig sprechen müssen.Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechungzum fehlgeschlagenen Versuch gemäß § 24 StGB (vgl. BGHSt 34, 53, 57 und39, 221; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 8; BGHNStZ-RR 1997, 259) von einem fehlgeschlagenen Versuch der Beteiligung aneinem Verbrechen (§ 31 StGB) ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. DieseRechtsprechung kann nicht ohne weiteres übertragen werden, da der Täterbeim Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen nach seiner Vorstellungnoch nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war das Urteil betreffend dieAngeklagte Petra S. im Fall B. 4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch - 6 -über die Gesamtfreiheitsstrafe und betreffend den Angeklagten Dietmar S. insgesamt aufzuheben. Aus diesem Grunde kommt es für die Entscheidungüber die Revision nicht darauf an, ob nach den getroffenen Feststellungen dieerklärte Bereitschaft eine (mit)täterschaftliche Einfuhr zum Gegenstand hat,was Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 StGB ist (BGHR StGB § 30Abs. 2 Verabredung 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 30 Rdn. 12); auchinsoweit bestehen allerdings insbesondere beim Angeklagten Dietmar S. Bedenken.Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen. Ein Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Versuchs derBeteiligung an dem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittelnkommt nicht in Betracht, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nichtzweifelsfrei ergibt, ob sie freiwillig von ihrer Zusage eines Kurierfluges Abstandgenommen haben.Die Feststellungen zum Fall B. 4. der Urteilsgründe können bestehenbleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind; ergänzende Feststel-lungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig undhinsichtlich des Motivs für den Anfang März 2001 erfolgten Rücktritt erforder-lich.Tolksdorf RiBGH Pfister in wegen Urlaubs von Lienen an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Becker Hubert
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