BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 389 /11 vom 14. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. F ebruar 2012 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 14. Juli 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II . 2. der Urteilsgründe (Tat 2 ) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- ste l lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin geä ndert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe : Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt wo r- den ist . Dies hat die Änderung des Sc huldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- bracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer 1 2
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