BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 389 /1 2 vom 11. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezembe r 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 10 . Mai 201 2 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte i m Falle II. 2) Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang eklagte wegen Rechtsbeugung in 18 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeu gung in 19 Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ang e- klagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. 1. Der Sen at hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. 2) Fall 9 der Urteilsgründe wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfa ll der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. 2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die auf grund der Rechtfe r- tigungsschrift veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden U m- fang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 3 - 4 - 3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verble i- benden 18 Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr ausschließen, dass das Landgericht ohne die in de m eingestellten F a ll verhängte Einzelstrafe eine mi l- dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 4
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