BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 390/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 12. März 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im FallB.12. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfangder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskassezur Last;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mitBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihresRechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreiFällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt undden Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.000 Euro angeordnet. Hiergegenrichtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellenRechts rügt.Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-fahrens im Fall B.12. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteilder Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 4 -Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren kann bestehen bleiben.Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafevon sechs Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen vonsechs Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschlie-ßen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildereGesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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