BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 390/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-ruhe vom 30. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch dieUnterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vomPräsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Imeinzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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