BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Ok-tober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 16. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte anstatt der vors344tzlichen N366tigung in zwei F344llen der versuchten N366tigung in zwei F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen "vors344tzlicher" N366-tigung in zwei F344llen verurteilt. Die Feststellungen tragen indes - wovon die Strafkammer in der rechtlichen W374rdigung und der Strafzumessung selbst aus-gegangen ist - nur eine Verurteilung wegen Versuchs. Der Schuldspruch war deshalb zu 344ndern. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, auch wenn es sich - wie schon im Protokoll der Hauptverhandlung - nur um einen Schreibfehler gehandelt haben mag. 1 - 3 - 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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