BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/08 vom 10. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Diebstahls zu 2.: gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-vember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. April 2008 im Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall aufgehoben; dieser entf344llt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J. sowie die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Diebstahls in f374nf F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf ei-nen Versto337 gegen das Gebot z374giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) hat es ein Jahr und sechs Monate f374r vollstreckt erkl344rt. Au337erdem hat es den Wertersatzverfall von 60.000 200 angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und davon zwei Jahre f374r vollstreckt erkl344rt. 1 1. Die auf Verfahrensr374gen und sachlichrechtliche Beanstandungen ge-st374tzte Revision des Angeklagten J. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 2 - 3 - a) Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts bemerkt der Senat: 3 (1) Die R374ge einer Verletzung von 247 254 StPO ist zul344ssig erhoben, weil die Revision die den Mangel begr374ndenden Tatsachen vortr344gt. Sie bleibt indes im Ergebnis ohne Erfolg. 4 Das Landgericht hat 374ber das "Gest344ndnis" des Angeklagten, das dieser auch im Hinblick auf die ihm hier zur Last gelegten Taten in einem anderen, gegen ihn im Jahr 2000 gef374hrten Strafverfahren abgegeben hat, durch Verle-sung einer damals f374r den Angeklagten vom Verteidiger abgegebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Erkl344rung nach 247 254 StPO Beweis erho-ben. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung schon deshalb nicht stand, weil die Aus-sage des Angeklagten nicht in einem richterlichen Protokoll enthalten ist. Wenn sich der Angeklagte bei seiner - gest344ndigen - Einlassung in der Hauptverhand-lung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverst344ndnis oder seiner Billigung f374r ihn eine schriftlich vorbereitete Erkl344rung abgibt und diese sodann - unn366tigerweise - vom Gericht entgegen-genommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so 344ndert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit m374ndlich ge-344u337ert und das Gericht den Inhalt dieser 304u337erung in den Urteilsgr374nden fest-zustellen hat. Zum Bestandteil des Hauptverhandlungsprotokolls ist sie dadurch nicht geworden. 5 Der Senat schlie337t aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Von der Schuld des Angeklagten hat sich das Landgericht durch eine Beweisauf-nahme 374ber die einzelnen Taten 374berzeugt und dabei auch den damals ge- 6 - 4 - st344ndigen Mitangeklagten A. als Zeugen geh366rt, der nahe liegend auch den Umstand bekundet hat, dass sich der Angeklagte im Jahr 2000 in der Haupt-verhandlung gest344ndig eingelassen hatte. Weitergehende Details konnte das Landgericht aus der ohnehin weitgehend inhaltsleeren Verteidigererkl344rung nicht entnehmen. (2) Die R374ge im Zusammenhang mit dem Hilfsbeweisantrag ist zul344ssig erhoben, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, die Behauptung, der Zeuge A. habe im Januar und Februar 2000 "nicht stets die Wahrheit gesagt", keine dem Zeugenbeweis zug344ngliche Tatsache ist. 7 (3) Die Besetzungsr374ge ist zul344ssig erhoben, da der Beschwerdef374hrer s344mtliche, den Mangel begr374ndenden Tatsachen vorgetragen hat. Der Mittei-lung des Hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer Schreiben bedurfte es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdef374hrer nur zum vollst344ndigen Tatsachenvor-trag, nicht auch dar374ber hinausgehend zum Beweisantritt. Die R374ge greift aber aus den vom Generalbundesanwalt erg344nzend dargelegten Gr374nden in der Sa-che nicht durch. 8 b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann keinen Bestand haben. Das Landgericht verkennt, dass 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann eingreift, wenn dem Bestohlenen der Schaden von einem Versicherer ersetzt worden ist. In diesem Fall geht die Forderung des Versicherungsnehmers im Wege des gesetzlichen Anspruchs-334bergangs (247 86 Abs. 1 VVG = 247 67 Abs. 1 VVG aF) auf den Versicherer 374ber (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 73 Rdn. 23). Der Senat l344sst deshalb die Verfallsentscheidung entfallen. 9 - 5 - c) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 10 - 6 - 2. Die auf Verfahrensr374gen und sachlichrechtliche Beanstandungen ge-st374tzte Revision des Angeklagten E. bleibt erfolglos, da die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt erg344nzend, dass auch hier die Besetzungsr374ge entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts zul344ssig erhoben worden ist. 11 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy