BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 30. April 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - W344hrend die 334berpr374fung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 2 Gegenstand der Verurteilung ist ein Missbrauchsgeschehen, das sich von 2001 bis zum 13. Mai 2008 hinzog und bei dem der Angeklagte jeweils sexuelle Handlungen an seiner zu Anfang 7j344hrigen, am Ende 13j344hrigen leibli-chen Tochter vornahm und dabei jeweils auch versuchte, mit dem Finger oder dem Glied vaginal in das Kind einzudringen. Das Landgericht hat die Strafen f374r die zw366lf Taten bis zum 31. M344rz 2004 jeweils dem Strafrahmen des 247 176a Abs. 1 StGB aF (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und f374r die weiteren zw366lf Taten jeweils dem Strafrahmen des 247 176a Abs. 2 StGB nF (Freiheitsstra-fe nicht unter zwei Jahren) entnommen. Dies erweist sich in zweifacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. 3 Die Annahme von minder schweren F344llen hat das Landgericht unter an-derem mit der Begr374ndung abgelehnt, der Angeklagte habe "r374cksichtslos seine Autorit344t und das Vertrauen der Gesch344digten sowie das der Zeugin S. B. " (der Kindesmutter und Ehefrau) "ausgenutzt". Diese Wertung verst366337t hier gegen 247 46 Abs. 3 StGB. Zwar kann im Rahmen der Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes der Umstand, dass zwischen dem T344ter und dem Opfer eine der besonderen N344he- bzw. Vertrauenssituationen im Sinne von 247 174 StGB bestand, die der T344ter deshalb zus344tzlich missbraucht hat, straferschwerend gew374rdigt werden. Hier hat das Landgericht indes dem Angeklagten unmittelbar danach auch die tateinheitliche Verwirklichung mehre-rer Tatbest344nde, also auch des 247 174 StGB, erschwerend zur Last gelegt. 4 - 4 - Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat das Landgericht die Strafmilde-rung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und dies eingangs mit der vorangegangenen, teilweise rechtsfehlerhaften Gesamtw374rdigung begr374ndet. Zus344tzlich hat es "bedacht, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht das Ver-dienst des Angeklagten war". Vielmehr sei es die Gesch344digte gewesen, die durch ihre k366rperliche Gegenwehr verhindert hatte, dass der Angeklagte jeweils in sie eindringen konnte. Insoweit hat das Landgericht verkannt, dass der An-geklagte nicht wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bestrafen gewesen w344re, wenn die Nichtvollendung dieser Tatqualifikation "sein Verdienst" gewesen w344re, er also freiwillig die Ausf374hrung der Taten auf-gegeben h344tte (BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85, StV 1985, 411 mwN; LK-Hillenkamp, 12. Aufl., 247 23 Rn. 31). 5 - 5 - Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Einzelstrafen von zwei Jahren bis zu zwei Jahren und neun Monaten sowie die unter Bezugnahme auf die 374brigen Strafzumessungsgr374nde sowie "die inhaltliche 304hnlichkeit und zeitlichen Ab-st344nde der Taten" gebildete Gesamtstrafe auf diesen Fehlern beruhen. Eine Entscheidung nach 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO vermag der Senat nicht zu tref-fen. Die Strafe muss deshalb vom Tatrichter neu zugemessen werden. 6 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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