BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2011 wird verworfen ; jedoch wird der Schul d- spruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit Körperve r- letzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit Körperverletzung strafbar gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entspr e- chend berichti gt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche B e- zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25a). Dieser Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen ; denn der Ang e- klagte hat das Klappmesser bei der Tat als Drohmittel verwendet (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zwar hat er mit dem Einsatz des M essers nicht gedroht, um den s- sen oder sich dessen Besitz zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376). Er hat ihm jedoch nach Erhalt des Sch uldscheins das Messer vorgezeigt mit dem Bemerken, er werde die nächste Augenoperation Angeklagte unter Verwendung des Messers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben de s Zeugen K . gedroht, damit dieser den in dem Schuldschein ausgewi e- senen Betrag auch tatsächlich zahle. Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr, die - wie hier - innerhalb eines längeren Zeitraums jederzeit in einen Schaden umschl a- gen kann; das angedroh te schädigende Ereignis muss nicht unmittelbar bevorstehen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 2 mwN). Die besonders schwere räuberische Erpressung ist vollendet, weil der Geschädigte unter dem Eindruck der ausgespr o- chenen Drohung dem Angeklagten inn erhalb weniger Wochen in zwei Raten insg e- Trotz des vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Rechtsfehlers bei der Strafzumessung hat der Senat von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abgesehen, weil die verhängte Fre iheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
Full & Egal Universal Law Academy