BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/13 vom 5. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . August 201 4 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Ver urteilten vom 17 . Juli 201 4 gegen den Senatsbe schluss vom 8 . Juli 201 4 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 6 . März 2013 mit Beschluss vom 8 . Juli 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). D er Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revi sion des Angeklagten auf der Grundlage s o- wohl der Begründungsschriften als auch der Gegenerklärung d es Verteidigers vom 26. November 2013 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2013 beraten und danach dem genannten Antrag des Genera l- bundesa nwalts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 1 2 3 - 3 - Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe vor seiner Entscheidung einzelne Ausführungen in den Begründungsschriften und in der Gegenerkl ä- rung nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, trifft dies nicht zu. Insbeso n- dere erwies sich die gegen die strafschärfende Berü cksichtigung einschlägiger Vorstrafen und der schließlich am 1. Februar 2007 nur wenige Monate vor den nun abgeurteilten Taten ausgesprochenen Bewährungsstrafe gerichtete und auf die nach dem Protokollinhalt unterbliebene Verlesung eines entspreche n- den Reg isterauszugs gestützte Verfahrensrüge des Verurteilten bereits als u n- zulässig, denn sie setzt sich nicht mit dem für die Begründetheit der Rüge w e- sentlichen Umstand auseinander, ob die Vorerkenntnisse stattdessen durch Verlesung des Urteils vom 1. Februar 2007 eingeführt wurden (Hauptverhan d- lungsprotokoll vom 20. Februar 2013, Seite 3). Auf eine freibeweisliche Klärung der Frage der Verlesung des Registerauszugs kam es danach ebenso wenig noch an wie auf ein Verfahren zu dahingehender Protokollberichtigung. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 4
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