ECLI:DE:BGH:2018:030518U3STR390.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 390 /1 7 vom 3 . Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 25. Januar 201 8 in der Sitzung am 3. Mai 2018, an denen teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Hoch als be isitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus - in der Verhandlung - als Ve rteidiger, Justizhaupt sekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Februar 2017 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu n euer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf eine Verfahrensbeanstandung und die al l- gemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Verfa h- rensrüge Erfolg. I. 1. Dem Urteil des Landgerichts liegen im Wesentlichen folgende Fes t- ste l lungen und Wertungen zugrunde: a) Die Polizeibeamten V . und P . waren wegen einer bereits seit mehreren Stunden andauernden erheb lichen Ruhestörung zu einem Meh r- parteienhaus in W . gerufen worden, in dem sich die Wohnung des An - geklagten befand. Vor Ort stellten sie fest, dass aus der Wohnung des Ang e- klagten ein durchdringender Alarmton zu hören war . Nachdem sie abgeklärt h atten, dass der Angeklagte als alleiniger Wohnungsinhaber auf Klingeln nicht öffnete und auch kein Hausmeister für das Objekt vorhanden war, verschafften sie sich Zutritt zu der Wohnung, indem sie die Wohnungstür durch einen Mita r- beiter eines Schlüsseldien stes öffnen ließen. Beim Betreten der Wohnung fiel den Beamten im Flur des Eingangsbereichs eine mobile Alarmanlage auf, we l- che die Geräusche verursachte. Sie entnahmen dem Gerät die Batterien, w o- raufhin der Alarmton verstummte. Anschließend betraten sie d ie diversen Zi m- mer der Wohnung, um sich zu vergewissern, dass sich dort keine hilfsbedürft i- gen Personen aufhielten; das war nicht der Fall. Bereits beim Betreten der Wohnung war den Beamten deutlicher Mar i- huanageruch aufgefallen. Während sie die Zimmer d er Wohnung abschritten, stellten sie fest, dass sich der Geruch im Wohnzimmer intensivierte. Dort b e- 1 2 3 4 - 4 - fand sich ein aus mehreren Elementen zusammengesetzter Schrank ; dessen linkes Element bestand aus einer Vitrine mit geschlossener Glastür , das rechte Elemen t aus einem Schrankteil mit geschlossenen Schranktüren. Bei näherem Herantreten an das Glasvitrinenelement fiel den Beamten auf, dass sich darin verschiedene Gegenstände befanden. So fanden sie zwei Schlagringe und zwei CO2 - Pistolen vor, wobei allerdings n icht festgestellt werden konnte, ob sie di e- se Gegenstände schon bei geschlossener Tür oder erst nach anschließender Öffnung der Glastür als solche erkannten. Die Beamten öffneten sowohl die Glastür des linken als auch die Schranktüren des rechten Schrank elements. Im linken Schrankelement fanden sie neben den beiden CO2 - Pistolen und Schlagringen zwei PTB - Pistolen, einen Schalldämpfer, ein Butterflymesser, fünf Stück Munition und zwei Dosen Pfe f- ferspray , im rechten Schrankelement entdeckten sie diverse Fris chhaltedosen, in denen Cannabis und Amphetamin aufbewahrt wurde, sowie einen verschlo s- senen Tresor. Einen richterlichen Durchsuc hungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO versuchten die Beamten nicht einzuholen ; die Grü n- de dafür ließen sich nicht aufkl ären . Als der Angeklagte zu seiner Wohnung zurückkehrte, begab sich der P o- lizeibeamte V . mit ihm ins Wohn zimmer. Er klärte den Angeklagten über den Sachverhalt auf und belehrte ihn über seine Beschuldigtenrechte. Auf eine mögliche Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel wies er den Ang e- klagte n nicht hin. Da der Angeklagte davon ausging, dass die Polizei die Betä u- bungsmittel und gefährlichen Gegenstände auf rechtmäßigem Wege aufgefu n- den hatte , zeigte er sich kooperativ. Er räumte gegenüber V . und P . den Besitz der Gegenstände ein und erklärte, dass er die Betäubungsmittel e r- worben habe, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Außerdem öffnete er den im rechten Schrankelement aufgefundenen Tresor und gab den Bea m- ten dadurch die Möglichkeit, Kenntnis davon zu nehmen, dass sich darin weit e- re Frischhaltedosen mit Cannabis befanden. 5 6 - 5 - Am nächsten Tag wurde der Angeklagte zunächst von dem Kriminalb e- amten S . und später von dem Ermittlungs richter S d. als Beschuldigter vernommen. Beide belehrten ihn über seine Beschuldigtenrechte, ohne ihn auf eine mögliche Unverwertbarkeit der von den Polizeibeamten in seiner Wohnung aufgefundenen Beweismittel bzw. seiner Äußerungen gegenüber den Beamten hinzuweisen. Der Angeklagte wied erholte jeweils im Wesentlichen seine Ang a- ben, die er bereits gegenüber V . und P . gemacht hatte. b) Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und der Ve r- wertung aller aufgrund der Durchsuchung erlangten Beweismittel sowie seiner Angaben bei den Vernehmungen widersprochen hat, damit begründet, dass ein Tatnachweis mangels verwertbarer Beweismittel nicht möglich sei. Die aufgrund der Durchsuchung erlangten Erkenntn isse über die aufgefundenen gefährlichen Gegenstände und Betäubungsmittel unterlägen wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO einem Beweisver we r- tungsverbot. Dies umfasse auch die Angaben der Zeugen V . und P . dazu, einzelne der im linken Schrankelement aufbewahrten Gegenstände b e- reits durch die Glastür hindurch wahrgenommen zu haben. Mangels qualifizie r- ter Belehrung erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot darüber hinaus auf die Angaben, die der Angeklag te bei seinen drei Vernehmungen gemacht habe. Auf die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen V . , P . , S . und Sd . könne eine Verurteilung des Angeklagten deshalb ebenfalls nicht gestützt werden. 2. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Revision davon aus, dass das Landgericht hinsichtlich der aufgrund der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse zu Recht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat . Mit der Verfahren s- rüge wendet sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass das Bewei s- verwertungsverbot auch die Angaben des Angeklagten bei seinen Vernehmu n- gen umfasse. Darin, dass das Landgericht die darauf bezogenen Bekundungen 7 8 9 - 6 - der Vernehmungspersonen V . , P . , S . und Sd . als unver - wertbar betrachtet hat, sieht die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2 StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf , die der Revision der Staat s- anwaltschaft beigetreten ist, macht darüber hinaus geltend, dass sich das B e- weisverwertungsverbot nicht auf die von V . und P . durch die Glastür im linken Schrankelement wahrgenommenen Gegenstände sowie die darauf bezogenen Angaben der Beamten und des Angeklagten erstrecke. II. Die Verfahrensrüge dringt durch. 1. Die Rüge ist in zulässiger Weise erho ben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). a) Gegenstand der Verfahrensrüge ist indes allein, dass das Landgericht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben des Angeklagten bei seinen drei Vernehmungen bejaht hat. Eine revisionsrechtliche Prüfung der F rage , ob das Landgericht zu Recht von einem Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die durch die Durchsuchung erlangten Erkenntnisse ausgegangen ist, ist dem Senat hingegen verwehrt, weil sich die Stoßrichtung der Revision darauf nicht erstreckt . Insoweit gilt: Der Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht wird durch die A n- griffsrichtung der von der Revision erhobenen Verfahrensbeanstandung b e- stimmt (BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 16 1, 162 ; Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671). Das folgt aus der Dispositionsbefugnis des Revisionsführers , die sich aus § 352 Abs. 1 StPO ergibt . Danach unterliegen der Prüfung des Revisionsg e- richts nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mä ngel 10 11 12 13 14 - 7 - des Verfahrens gestützt wird, nur die jenigen Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet sind. Dementsprechend steht es dem Revision s- führer frei, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusä tzlich begangenen Verfahrensverstoß dagegen hi n- zunehmen (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ - RR 2003, 268, 269; vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Sa n- der/Cirener, NStZ - RR 2008, 1, 2). Hier wendet sich die Staatsanwaltsc haft mit ihrer Revision ausdrücklich nicht dagegen, dass das Landgericht die aufgrund der Durchsuchung erlangten Beweismittel wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) für unverwertbar erachtet hat. Sie beanstandet a l- lein die Annahme des Landgerichts, dass sich aus der Unverwertbarkeit der bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel das Erfordernis einer "qualifizierten" Belehrung ergebe und dass die Angaben des Angeklagten bei seinen Verne h- mungen wegen eines Verstoßes gegen ei ne solche Belehrungspflicht ebenfalls unverwertbar seien. Die Angriffsrichtung der Revision ist nicht erweitert worden, indem die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf dem Rechtsmittel - nach Ablauf der R e- visionsbegründungsfrist - beigetreten ist und in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, dass auch ein Teil der bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel ve r- wertbar sei, weil insoweit kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege. Denn die Angriffsrichtung einer Rüge bemisst sich allein nach dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (BGH, B e- schluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636; Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94). b) Im Hinblick auf den beschränkten Revisionsangriff genügt das Rüg e- vorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dazu gilt: 15 16 17 - 8 - Das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt - anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu entsche i- den hat - , nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, so n- dern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der b ehauptete Verfa h- rensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ - RR 2014, 318, 319 mwN). Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwe r- d e führer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage ve r- setzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Ei n- zelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH aaO). Diesen Maßgaben wird das Revisionsvorbringen gerecht. Da sich die Revision allein gegen die Annahme des Landgerichts richtet, dass sich aus dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Pflicht zur qualifizi erten Belehrung des Angeklagten bei seinen anschließenden Vernehmungen ergeben habe, steht es der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, das Durchsuchungs - und Sicherstellungsprotokoll so wie die Protokolle über die Vernehmungen des Angeklagten mitzuteilen. Die Kenntnis des Durchsuchungs - und Sicherstellungsprotokoll s ist allenfalls im Hinblick darauf bedeutsam, ob das Landgericht hinsichtlich der bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel zu Recht von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist , nicht hingegen für die durch die Revision allein aufgeworfene Frage, ob sich das vom Landg e- richt angenommene Beweisverwertungsverbot mangels qualifizierter Belehrung 18 19 - 9 - auch auf die Angaben des Ange klagten bei seinen Vernehmungen erstreckt. Diese Frage lässt sich zudem ohne Kenntnis der Vernehmungsprotokolle beu r- teilen . Deren Inhalt ist nur für die Frage relevant, ob das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). H ierzu bedarf es regelmäßig keines Vortrags der Revision (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 27 mwN). Im Übrigen hat der Senat aufgrund der erhob e- nen Sachrüge von den Gründen des angefochtenen Urteils Kenntnis zu ne h- men, aus denen sich der In halt der Angaben des Angeklagten bei den fraglichen Vernehmungen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, aaO Rn. 21 mwN). 2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Ergebnis zu Recht , dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagte n bei seiner zweiten Vernehmung gegenüber dem Kriminalbeamten S . sow ie bei seiner dritten Vernehmung gegenüber dem Ermittlungsrichter Sd . als unverwertbar angesehen hat. Demgegenüber hat die Rüg e aufgrund ihrer beschränkten Stoßrichtung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen das vom Landgericht in Bezug auf die erste Ve r- nehmung des Angeklagten durch die Polizeibeamten V . und P . an - genommene Beweisverwertungsverbot richtet. Im Einze l n en: aa) Im Hinblick auf die Unver wertbarkeit der Aussage eines Beschuldi g- ten gilt: (1) Ein ausdrückliches Verwertungsverbot normiert § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO für den Fall, dass bei der Vernehmung des Beschuldigten verbotene Ve r- nehmungsmethoden im Si nne von § 136a Abs. 1 oder 2 StPO angewendet wurden . Das Verbot gilt ausnahmslos; für eine Abwägung des Verfahrensve r- stoßes mit dem staatlichen Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts ist in Fällen des § 136a StPO kein Raum. 20 21 22 23 - 10 - Im Übrigen kennt das St rafverfahrensrecht k ein en allgemein geltende n Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertu ngsverbot nach sich zieht . Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils na ch den Umständen des Einzelfall s, insb esondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der w i- derstreitenden Interessen zu entscheiden ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 121; BGH, Urteil e vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 248 f. ; vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f., jeweils mwN ) . Dabei ist zu beachten , dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentl i- chen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Deshalb handelt es sich bei einem Beweisverwertungsverbot um eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 117; BGH, Urteil e vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249; vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f., jeweils mwN) . Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, desse n Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfü g- barkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. A ndererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes von Bel ang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde . Schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gela s- sen werden, verlangen von Verfassungs wegen die Unverwertbarkeit dadurch 24 25 - 11 - gewonnener Informationen (vgl. zu allem etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 61; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, j uris Rn. 121; BGH, Urte ile vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 248 f.; vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104, 105). Vor diesem Hintergrund wird etwa ein e Aussage des Beschuldigten grundsätzlich als nicht verwertbar angesehen , wenn er unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vernommen worden ist . Denn dadurch wird das für ein faires Verfahren konstitutive Recht der Selbstb e- l astungsfreiheit entwertet ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 218, 220 ff.; Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115; vom 30. D ezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 293). Gleiches wird angenommen , falls der Beschuldigte seine Angaben unter dem Eindruck des Vorhalts von unzulässig erlangten Erkenntnissen gemacht hat, etwa solchen aus einer rechtswidrigen Telekommunikatio nsüberwachung ; auch in derartigen Fällen ist der Beschuldigte - selbst wenn er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO be lehrt worden ist - nicht mehr frei in seiner En t- schließung, ob und wie er sich zu einzelnen Punkten einlassen soll, die ihm aufgrund der unzulä ssig erlangten Beweismittel vorgehalten werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 - 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358; vom 24. Au gust 1983 - 3 StR 136/83, BGHSt 32, 68, 70). (2) Ein danach bestehendes Beweisverwertungsverbot gilt zunächst nur für d ie jenige Aussage, die durch den Verfahrensfehler herbeigeführt worden ist. Für Fälle einer Vernehmung des Beschuldigten unter Verstoß gegen die Bele h- rungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nach der Rechtsprechung des 26 27 28 - 12 - Bundesgerichtshofs indes anerka nnt, dass dieser Verfahrensfehler auch zur Unverwertbarkeit von dessen spätere n Aussagen führen kann . Denn die unte r- bliebene Beschuldigtenbelehrung wirkt regelmäßig bei weiteren Vernehmungen in dem Sin ne fort , dass der Beschuldigte glaubt, seine frühere, u nter Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zustande g e- kommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. De s- halb ist der Beschuldigte in diesen Fällen zu Beginn einer späteren Verne h- mung durch eine "qualifizier te Belehrung" auf die Unverwertbarkeit seiner früh e- ren Aussage hinzuwei sen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115 f.; vgl. auch BG H, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 , 376 ; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 293). Unterbleibt die gebotene qualifizierte Belehrung, folgt daraus jedoch wi e- derum nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit der neuerlichen Aussage. Es ist vielmehr wie in anderen Fällen einer fehlerhaften Erkenntnisgewinn ung eine Abwägung vorzunehmen . I n deren Rahmen kommt dem Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung regelmäßig nicht dasselbe Gewicht zu wie der vorangegangene n Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit durch den Verstoß gegen die Belehrung spflicht g emäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO , weil der Beschuldigte b ei der späteren Vernehmung zumindest nach § 136 Ab s. 1 S atz 2 StPO auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde . Im Übr i- gen ist - wie auch sonst - das staatliche Interesse an der Sachaufklärung zu berücksichtigen ( vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452 - insoweit in BGHSt 51, 367 nicht veröffentlicht; vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116). bb) Danach gilt in Bezug auf die Angaben des Angeklagte n bei seinen drei Vernehmungen Folgendes: 29 30 - 13 - (1) Die Annahme des Landgerichts, dass die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung gegenüber den Polizeibeamten V . und P . unverwertbar seien, weil er nicht auf die Unverwertbarkeit de r unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO aufg e- fundenen Beweismittel hingewiesen und in diesem Sinne qualifiziert belehrt worden sei , geht fehl. Das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung findet seine Grundlage darin, da ss die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten durch einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei einer früheren Vernehmung verletzt wurde. In Bezug auf die erste Vernehmung des Angeklagten kommt ein Beweisverwertungsverbo t unter dem Gesicht s- punkt eines Verstoßes gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung deshalb nicht in Betracht. Der Umstand, dass das Landgericht die Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung zu Unrecht auf eine unter bli e- bene qualifizierte Belehrung gestützt hat, verhilft der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrüge indes nicht zum Erfolg. Denn die Angaben des A n- geklagten gegenüber V . und P . könnten unter dem Gesichtspunkt des Vorhalts unzuläss ig erlangter Erkenntnisse unverwertbar sein. Nach der - von der Revision nicht beanstandeten - Auffassung des Landgerichts waren die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO erl angt worden. Der A n- geklagte wurde zudem vor Ort vernommen und den Urteilsgründen zufolge d a- bei mit den aufgefundenen Gegenständen konfrontiert. Die Frage, ob sich da r- aus eine Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten ergibt, hat das Lan d- gericht nicht ge prüft ; es hat insbesondere nicht die insoweit erforderliche Abw ä- gung vorgenommen . Eine Überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt einer Unverwertbarkeit der ersten Aussage des Angeklagten wegen des Vo r- halts unzulässig erlangter Erkenntnisse ist dem Se nat indes verwehrt, weil sich die Stoßrichtung der Revision darauf nicht erstreckt. 31 32 - 14 - (2) Die Ansicht de r Strafkammer , dass die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeam ten S . sowie dem Ermittlungsrichter Sd . mangels qualifizierte r B elehrung unverwertbar seien, ist ebenfalls unzutreffend. Da die Polizeibeamten V . und P . den Angeklagte n gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt hatten, bedurfte es bei seiner späteren Ve r- nehmung durch S . keiner qualifizierten Belehrun g. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Vernehmung de s Angeklagten durch Sd . , zumal der Ange - klagte auch von S . über seine Aussagefreiheit belehrt worden war . Es kann dahinstehen, ob sich die vom Landgericht angenommene Pflicht zur qualifi zierten Belehrung des Angeklagten bei de sse n späteren Vernehmu n- gen darauf stützen lässt , dass der Angeklagte bei seiner ersten Befragung mit Beweismitteln konfrontiert wurde, die der Auffassung der Strafkammer zufolge einem Beweisverwertungsverbot unterlag en. O b die insoweit zu m Verstoß g e- gen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entwickelten Grundsätze auf Fälle des Vorhalts unzulässig erlangter Erkenntnisse zu übe r- tragen sind, hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht e n t- schieden; es ist lediglich in einem Einzelfall in Betracht gezogen worden , dass ein durch den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel begründetes Bewei s- verbot auch die Angaben des Beschuldigten bei späteren Vernehmungen u m- fassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358). Die Frage , ob der Kriminalbeamte S . und der Ermittlungsrichter Sd . verpflichtet waren, den Angeklagten qualifiziert zu belehren, weil ihm bei seiner ersten Vernehmung unzulässig erla ngte Erkenntnisse vorgehalten worden waren , kann letztlich offen bleiben . Denn selbst wenn S . und Sd . gegen eine daraus resultierende Pflicht zur qualifizierten Belehrung verstoßen hätten , hat dies nicht zur Folge, dass die Angaben, die der An gekla g- te ihnen gegenüber gemacht hat, unverwertbar sind. Das ergibt sich aus der 33 34 35 - 15 - jeweils geboten en Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung. Der Verfahrensverstoß hat in beiden Fällen nur verhältnismäßig geringes Gewicht. So wiegt die Verletzung der Pflicht zur qualifizierten Belehrung, auch wenn sie auf den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel bei einer früheren Vernehmung gestützt wird , regelmäßig nicht so schwer wie der vorangegang e- ne Verfahrensfehler. Insoweit gilt Entsprechendes wie in den Fällen eines Ve r- stoßes gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. D a nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen unzulässig erlangter Bewei s- mittel bislang keine Pflicht zur qualifizierten Belehrung bei späteren Verne h- mungen angenommen worden ist, war zudem weder S . noch Sd . be - kannt , dass es ihnen oblag, den Angeklagten qualifizie rt zu belehren. Sie waren mithin gutgläubig und haben ihre Pflicht zur qualifi zierten Belehrung des Ang e- klagten weder fahrlässig noch vorsätzlich verletzt . Von einem bewussten oder willkürlichen Handeln, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden, kann deshalb keine Rede sein . Demg egenüber ist d as staatliche Interesse an der Aufklärung des Sac h- verhalts groß. Das Verfahren hat eine schwerwiegende Straftat zum Gege n- stand. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmi tteln in nicht geringer Me n- ge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist . Selbst wenn sich die in Rede stehende Tat letztlich als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG darstellen sollte, si eht das Gesetz gleichwohl noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Infolge dessen sind die Angaben, die der Angeklagte bei seiner zweiten und dritten Vernehmung gemacht hat, selbst dann verwertbar, wenn S . und Sd . es pflichtwidrig unterlassen hätten , ihn qualifiziert zu belehren . 36 37 38 - 16 - b) Darauf, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei se i- nen Vernehmungen durch S . und Sd . rechtsfehlerhaft als unverwert - bar angesehen hat, beru ht das Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten aufgrund seiner Angaben gegenüber S . und Sd . wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verur - teilt hätte - auch wenn sich die exakte Wirkstoffm enge der jeweiligen Drogen daraus nicht ergab . So räumte d er Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch S . unter anderem ein, seit Anfang des Jahres 2016 Drogen verkauft zu haben, um Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe von Anfang an "Gras", Haschisch, Amphetamin und Ecstasy - Pillen ve r- kauft . Alle zwei bis drei Tage sei jemand zu ihm nach Hause gekommen; ve r- kauft habe er von 1 g bis zu 100 g. Gekauft habe er die Drogen nur bei einer "Quelle". Insgesamt habe es sich um sechs oder sieben Käufe gehandelt. Es habe sich um unterschiedliche Mengen gehandelt, die sich gesteigert hätten. Je mehr Geld er gehabt habe, umso mehr habe er gekauft; angefangen habe es mit 1.200 Euro. Gegenstand der Vernehmung waren auch die aufgefundenen "Waffen", insbesondere das Butterflymesser, die Schlagringe und das Pfefferspray. Deren Besitz räumte der Angeklagte ebenfalls ein. Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter Sd . ließ sich der Angeklagte wiederum im Wesentlichen geständig ein. 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, das V erhalten der Polizeibeamten V . und P . auch unter Be - rücksichtigung polizeirechtlicher Gesichtspunkte zu bewerten. Daraus könnte 39 40 41 42 43 44 - 17 - sich ergeben, dass jedenfalls das Betreten der Wohnung und das Absuchen der Räume nach hilfsbedürftigen Personen von einer Rechtsgrundlage gedeckt war. So kann die Polizei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen (PolG NRW) eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfert i- gen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 35 PolG NRW in Gewah r- sam genommen werden darf. Das ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW unter anderem dann der Fall, wenn die Ingewahrsamnahme zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben er forderlich ist, insbesondere weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW erlaubt der Polizei das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung dann, wenn vo n der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Durchsuchungen gemäß § 41 Abs. 1 PolG NRW bedürfen außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 P olG NRW). Sollte es demnach polizeirechtlich erlaubt gewesen sein, die Wohnung s- tür zur Gefahrenabwehr zu öffnen und die einzelnen Räumlichkeiten nach hilf s- bedürftigen Personen abzusuchen , so könnte der wegen einer Missachtung des Richtervorbehalts gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO verfahrensfehlerhaften Fortführung der Durchsuchung durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks im Rahmen der gebotenen Abwägung ein minderes Gewicht zukommen. VR i BGH Becker ist w e- gen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke Geric ke Spaniol Tiemann Hoch 45
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