ECLI:DE:BGH:2019:090119B3STR390.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 390/18 vom 9. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1 . a) und 2 . auf dessen Antrag - am 9. Januar 201 9 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bad Kreuznach vom 14. Februar 2018 wird a) das Verfahren im Fall 22 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen, des Betruges in 15 Fällen und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist, bb) in den Aussprüchen über die Einziehung von Geldbetr ä- gen, soweit sie den Angeklagten allein sowie als G e- samtschuldner mit der Mitangeklagten I . W . betre f- fen, dahin geändert, dass gegen den Angeklagten allein als Gesamtschuldner mit I . W . die Einziehung von - 3 - cc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die verbleibe n- den Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bande n- betruges in fünf Fällen, wegen Betruges in 16 Fällen, weg en Urkundenfä l- schung in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug und w e- gen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines Betrages von des Angeklagten und der nicht revidierenden Mitangeklagten R . als G e- revidierenden Mitangeklagten I . W . als Gesamtschuldner sowie vo n 3.408 n- geordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmittel unbegrü ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 22 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkunde nfä l- schung in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug in diesem Fall nicht in jeder Hinsicht tragen. Insbesondere belegen die Urteilsgründe nicht, dass der dem Schuldspruch zugrunde liegende betrügerische Ankauf eines Wohnanhängers von der a uf wiederholte betrügerische Anmietung von Ferienwohnungen gerichteten Bandenabrede umfasst war. 2. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 22 der Urteilsgründe hat zur Folge, dass der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit ve r- suchtem gewe rbsmäßigen Bandenbetrug entfällt. Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten sowie versuchten Betruges dahin korr i- giert, dass der Angeklagte des Betruges in 15 Fällen und des versuchten B e- tru ges in zwei Fällen schuldig ist. Soweit das Landgericht den Angeklagten stattdessen wegen Betruges in 16 Fällen sowie wegen lediglich eines versuc h- ten Betruges verurteilt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Stra f- kammer insoweit ein Zählfehler unterlaufen ist. Danach hat sich der Angeklagte nur in 15 Fällen wegen vollendeten Betruges, wegen versuchten Betruges hi n- gegen in zwei Fällen strafbar gemacht. 3. Schon der Wegfall der Verurteilung des Angeklagten im Fall 22 der Urteilsgründe zieht di e Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. 2 3 4 5 - 5 - Der Gesamtstrafenausspruch hat im Übrigen auch deshalb keinen B e- stand, weil das Landgericht nicht bedacht hat, dass das seit dem 27. Juli 2017 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 2 8. November 2016, durch das der Angeklagte wegen "gewerbsmäßigen" Betruges in zwei Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer "Freiheitsstrafe" von neun Monaten verurteilt wurde, gemäß § 55 Abs. 1 StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe hätte berück sichtigt werden müssen. Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können indes bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das nunmehr zu r Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Festste l- lungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 4. Schließlich hat der Senat die Aussprüche über die Einziehung geä n- dert, soweit sie den Angeklagten allein sowie als Gesamtschuldner mit der nicht revidierenden Mitangeklagten I . W . betreffen. Das Landgericht hat bei der Berechnung der jeweils maßg eblichen Beträge nicht bedacht, dass der Ang e- klagte die Tat im Fall 4 der Urteilsgründe gemeinsam mit I . W . beging und dass beide dadurch etwas im Wert mithin der Betrag der den Angeklagten allein betreffenden Einziehungsen t- g- ten als Gesamtschuldner mit I . W . betreffenden Einziehu ngsentscheidung 6 7 8 - 6 - 5. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überpr ü- fung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg 9
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