BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 391/02 vom11. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a. zu 2.: Geldfälschung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-deführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung undzu 4. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2003 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten I. gegen dasUrteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2002 wird, so-weit dieser Angeklagte betroffen ist,a) das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf den Vor-wurf der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigenHehlerei beschränkt;b) der Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchtenGeldfälschung schuldig ist;c) der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall, überdie Gesamtstrafe und über den Verfall von Wertersatz, so-weit dieser den Betrag von 7.413,71 nrzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es ihn betrifft,a) im Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchtenGeldfälschung schuldig ist; - 3 -b) im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamt-strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe: 1. Das Landgericht hat verurteilta) den Angeklagten I. "wegen gemeinschaftlicher Urkun-denfälschung in drei besonders schweren Fällen, hiervon in einemFall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und weiterer Tatein-heit mit gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern sowie wegengewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und wegen gemeinschaftli-cher Geldfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in gewerbs-mäßiger Begehung, wobei es davon in einem Fall beim Versuchblieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren;b) den Angeklagten K. "wegen gemeinschaftlicher Urkundenfäl-schung in einem besonders schweren Fall sowie wegen gemein- - 4 -schaftlicher Geldfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren.Gegen den Angeklagten I. hat es außerdem den Verfall vonWertersatz in Höhe von 15.000 ! #"$%!'&)( die Ein-ziehung von zwei elektrischen Schreibmaschinen angeordnet. Mit ihren Revi-sionen rügen beide Angeklagte die Verletzung formellen und materiellenRechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.2. Hinsichtlich des Angeklagten I. hat der Senat mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II. 1. der Urteils-gründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschungund der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt und damit den Vorwurf der ge-werbsmäßigen Einschleusung von Ausländern aus dem Verfahren ausgeschie-den, da den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welchen Aus-ländern der Angeklagte zu welchen konkreten Handlungen, auf die § 92 aAbs. 1 AuslG verweist, Hilfe geleistet bzw. hierzu angesetzt hat (§ 92 a Abs. 3AuslG). Der danach verbleibende Schuldspruch wegen Urkundenfälschung inTateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen. Auch die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechsMonaten hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf den Unrechts- undSchuldgehalt des in diesem Fall verwirklichten Urkunds- und Hehlereidelikts,aber auch unter Beachtung der weiteren vom Angeklagten begangenen Ein-zeltaten ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Aburtei-lung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Ausländergesetz aufeine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, zumal dieser ausweislich der Urteils-gründe keinen bestimmenden Einfluß auf die Strafhöhe hatte (vgl. § 267 Abs. 3Satz 1 StPO). - 5 -3. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten I. und K. wegen Geldfälschung im Fall II. 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte I. dem "J. " - einer unter diesem Decknamen auftretenden Ver-trauensperson der Polizei - die Lieferung von Falschgeld versprochen. Es warihm jedoch nicht gelungen, Falschgeld in ausreichend guter Qualität aufzutrei-ben. Daraufhin hatte sich der Angeklagte K. eingeschaltet und mit dem Mit-angeklagten N. in Verbindung gesetzt, von dem er wußte, daß er "über dieentsprechenden Verbindungen verfügte". N. besorgte falsche holländischeGulden. Am 25. August 2001 fuhr der Angeklagte I. zusammen mit"J. " zu N. , der in seiner Wohnung dem "J. " 30 gefälschte 1000-Gulden-Scheine übergab, wofür "J. " 2.000 DM anzahlte. Der AngeklagteK. zeigte sich empört, daß man ihn an diesem Geschäft mit seinem Kon-taktmann N. nicht beteiligt hatte. Er wurde daher von dem Angeklagten I. und "J. " mitgenommen, als diese am nächsten Tag erneut zudem Mitangeklagten N. fuhren, dem "J. " den Restkaufpreis von2.500 DM aushändigte. Ein späteres Verlangen des Angeklagten K. , für dieVermittlung des Geschäfts mit N. eine Provision zu zahlen, lehnte "J. "ab.Die Ansicht des Landgerichts, bei diesem Sachverhalt hätten sich dieAngeklagten I. und K. der gemeinschaftlichen Geldfälschung inder Form des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Mittäter des Sichver-schaffens von Falschgeld kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eige-nen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständigerVerfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (BGHSt 3, 154, 156; 44, - 6 -62). Dies ist hier bezüglich der Angeklagten I. und K. jedochnicht festgestellt. Gewahrsam an den falschen holländischen Gulden haben sienicht erlangt; diesen hatte allein der Mitangeklagte N. inne. Auch eine(Mit-)Verfügungsgewalt über das Falschgeld ist nicht belegt. Der AngeklagteK. war bei den Verhandlungen zwischen N. und "J. " sowie der Über-gabe des Geldes nicht einmal zugegen. Zwar war der Angeklagte I. am 25. August 2001 in der Wohnung des N. mitanwesend. Nach denFeststellungen wurden die Verhandlungen über das Falschgeldgeschäft aberausschließlich zwischen N. und "J. " geführt, ohne daß der Angeklagte I. Einfluß darauf gehabt hätte, ob das Geld tatsächlich an "J. "übergeben wurde. Anders als im Fall II. 7. der Urteilsgründe war dem Ange-klagten I. auch keine "Probe" des zu liefernden Falschgelds für dieBegutachtung durch den Abnehmer ("J. ") übergeben worden (vgl. hierzuBGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB). Allein das Ingangsetzen und die Vermittlungeines zwischen Dritten abgewickelten Falschgeldgeschäfts genügt für einemittäterschaftliche Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, auchwenn sich der Vermittler für seine Tätigkeit eine Provision von einem der Part-ner des Geschäfts verspricht.Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die bei-den Angeklagten aber der Beihilfe zur versuchten (BGHSt 34, 108, 109; BGHNStZ 2000, 530) Geldfälschung schuldig gemacht, indem sie N. einen Ab-nehmer für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des Geldesmitwirkten (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB). Da weitergehen-de Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruchin diesem Fall in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bezüglich beiderAngeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich - 7 -die insoweit geständigen Angeklagten gegen den geänderten Tatvorwurf nichtanders als geschehen hätten verteidigen können.Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem Fallverhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen.4. Der gegen den Angeklagten I. angeordnete Verfall vonWertersatz in Höhe vom 15.000 *,+.-/$102436587)n89;:;%="?:$;
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