BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/04 vom 16. November 2004 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Juli 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B. 13. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körper-verletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen besonders schwerer Verge-waltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperver-letzung in zwei Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. B. 13. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Ange-klagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelfreiheits-strafe von neun Monaten führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-strafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der zwölf verbleibenden Taten und der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheits-strafe (bei weiteren Einzelstrafen von u. a. zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie einem Jahr und acht Mona-ten) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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