BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/07 vom 1. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto-ber 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 6. Juni 2007 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in neun F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zw366lf F344llen, davon in neun F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 2 Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Pr374fung einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB unterlassen hat, obwohl sich dies aufdr344ng-te. 3 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Alkoholiker, der t344glich erhebliche Mengen Alkohol trinkt. Das Landgericht konnte nicht aus-schlie337en, dass er infolge seines Alkoholkonsums bei Begehung aller Taten in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich gemindert war (247 21 StGB). 4 Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374s-sen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB aF) gegeben sind. Nach dem am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen 247 64 Abs. 1 Satz 1 StGB nF (BGBl I 1327), der vom Revi-sionsgericht gem344337 247 2 Abs. 6 StGB, 247 354 a StPO anzuwenden ist, soll diese Ma337regel angeordnet werden, wenn der T344ter den Hang hat, alkoholische Ge-tr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zu-r374ckgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Feststellungen belegen den Hang (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 64 Rdn. 6 ff., 11) des Angeklagten zum 374berm344337igen Alkoholgenuss. Ein sympto-matischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholmissbrauch und den Strafta-ten liegt nicht fern. Auch bestehen Anhaltspunkte f374r eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt (247 64 Abs. 1 Satz 2 StGB nF). Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer 5 - 4 - Alkoholtherapie von Februar 2002 bis Sommer 2005 keinen Alkohol zu sich und versucht derzeit wieder, seinen Alkoholkonsum zu m344337igen. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB von einer Muss- in eine Ermessensvor-schrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar begr374nden. Die Frage der Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-ziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Ange-klagte Revision eingelegt hat, zumal er ausdr374cklich die unterlassene Pr374fung des 247 64 StGB r374gt. F374r den Fall, dass das neue Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen sollte, wird es gem344337 247 67 Abs. 2 StGB nF 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Ma337regel zu entscheiden haben. 6 - 5 - Die Teilaufhebung ber374hrt den Strafausspruch nicht. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Ma337regel eine geringere Strafe gegen den Angeklagten verh344ngt h344tte. 7 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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