BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 39/11 vom 30. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2011 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , von Lienen , Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanw a lt (GL) - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung, Rechtsanwalt - bei der Verk ündung - als Verteidiger des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 8. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an ei ne andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeschwerde und der allg e- meinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch sowie die Festsetzung einer zweijährigen Freiheit s- strafe halten rechtlicher Nachprüf ung stand. Die Entscheidung, diese Freiheit s- strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, kann hingegen nicht bestehen ble i- ben. Insoweit greift die Verfahrensrüge durch. 1 2 - 4 - 1. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Hauptverhandlungstag kam es - nachdem s ich der Angeklagte bereits geständig eingelassen hatte - in Unterbrechung der Sitzung zu einer Erörterung über die Möglichkeiten einer Verständigung. An ihr nahmen die gesamte Strafkammer (einschließlich der Schöffen), der Sitzungsvertreter der Staatsanwal tschaft sowie sämtliche Verte i- diger der insgesamt vier Angeklagten teil. Der Vorsitzende wies dabei den Ve r- teidiger des Angeklagten sowie die Verteidigerin des Mitangeklagten M . darauf hin, dass eine Verständigung nur die beiden anderen Angeklagten b e- treffe. Die Angeklagten R . und M . bräuchten kein Verständ i- gung, sie bekämen ja "sowieso Bewährung". Ohne einen Hinweis darauf zu geben, dass in Abweichung von dieser Aussage eine Verurteilung zu einer u n- bedingten Freiheitsstrafe be absichtigt sei, verkündete die Strafkammer später das Urteil. 2. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des eindeutigen Vortrags der Verteidigung, der durch Erklärungen zweier anderer Verteidiger gestützt wird und dem die an dem Termin beteiligten Rich ter sowie der Staatsanwalt nicht entscheidend entgegengetreten sind. Der gegenteiligen Ansicht des Genera l- bundesanwalts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Strafkamme r- vorsitzende hat erklärt, eine solche Zusicherung nicht abgegeben zu haben, abe r nicht ausschließen zu können, dass durch seine Erklärung, an deren g e- nauen Wortlaut er sich nicht mehr erinnere, bei den Verteidigern ein entspr e- chender Eindruck entstanden sei. Die beisitzenden Richter haben erklärt, eine genaue Erinnerung an den Wortla ut nicht zu haben. Einer von ihnen konnte nicht vollständig ausschließen, dass bei den Erörterungen der Begriff "Bewä h- rung" gefallen ist. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls dargelegt, er könne sich an eine solche Äußerung des Vorsit zenden nicht eri n- 3 4 - 5 - nern. Wäre sie gefallen, dann hätte er diese nicht unkommentiert gelassen, woraus er wiederum schließe, eine solche Erörterung habe nicht stattgefunden. 3. Vor diesem Hintergrund macht die Revision mit Recht geltend, dass das Landgerich t den Angeklagten nicht zu einer Strafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung hätte verurteilen dürfen, ohne diesen zuvor davon zu unterric h- ten, dass es entgegen der Ankündigung des Vorsitzenden beabsichtige, eine solche Strafe zu verhängen. a) Allerdings begründet nicht jede Äußerung des Gerichts oder eines seiner Mitglieder, die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berec h- tigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der darin zutage getretenen Einsc hätzung einer materiell - oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein en t- sprechender Hinweis erteilt worden ist. Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem Verteidiger des Angeklagten führt, zu einem denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht abgestimmte Beurteilung handelt, der schon für sich keinerlei Festlegung zukommt und der durch den Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres die Grundlage entzogen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass an der ursprünglichen Bewertung nicht mehr festgehalten wird, ist daher nicht erforderlich. Anders liegt es hingegen dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des A n- geklagten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bei f ortg e- 5 6 7 - 6 - schrittener Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend g e- sicherten Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen abgegeben wird. Hier bedarf es in der Regel eines vorher i- gen Hinweises, wenn von dem In halt der Äußerung abgewichen werden soll. Eine solche, dem Rechtsgedanken des § 265 StPO folgende, der pr o- zessualen Fürsorgepflicht und Verfahrensfairness entsprechende Verpflichtung ist etwa im Bereich des Beweisantragsrechts anerkannt. Hat beispielswe ise der Vorsitzende dem Angeklagten auf einen vor der Verhandlung angebrachten Beweisantrag mitgeteilt, die Entscheidung über den Antrag werde in der Ve r- handlung ergehen, so ist er entweder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Zusicherung eingehalten wird, sich das erkennende Gericht also mit dem A n- trag befasst, oder er muss darauf hinweisen, dass der Antrag in der Hauptve r- handlung zu wiederholen ist. Sofern nicht der Wille des Angeklagten, von dem Antrag ohnehin Abstand zu nehmen, zweifelsfrei erkennb ar wird, kann eine Ve r letzung dieser Pflicht die Revision begründen. Nichts anderes gilt, wenn das Verhalten des Vorsitzenden in sonstiger Weise in einem Verteidiger den irrigen Glauben hervorruft, dass ein von diesem vor der Verhandlung eingereichter Antr ag eine Sachlage geschaffen habe, die eine Wiederholung des Antrags nicht erforderlich mache. Erklärt der Vorsitzende etwa im Hinblick auf den vor der Hauptverhandlung angebrachten Beweisantrag, die dort aufgestellte B e- hauptung könne als wahr angenommen we rden, so braucht der rechtskundige Verteidiger ohne entsprechenden Hinweis mit einer abweichenden Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ohne weiteres zu rechnen (siehe insgesamt LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 123 mwN). 8 - 7 - b) Nach diesen Maßstäbe n durfte das Landgericht den Angeklagten nicht zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilen, ohne zuvor auf di e- se Möglichkeit hinzuweisen. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass nach zweitägiger Haup t- verhandlung in Unterbrechung der Sitzung ein Gespräch aller Verfahrensbete i- ligten zur Klärung der Frage stattgefunden hat, ob eine verfahrensbeschleun i- gende Absprache in Betracht kommt. Wenn in dieser Situation der Vorsitzende in Anwesenheit aller Beteiligten und ohne Widerspruch der übri gen Mitglieder des Spruchkörpers darauf verweist, es bedürfe für einen bestimmten Angekla g- ten keiner Verständigung, weil dieser "sowieso Bewährung" bekomme, erzeugt dies - zumal vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung bereits vorher i n der Hauptverhandlung eingeräumt hatte - einen erhöhten Grad an Vertrauen. Denn damit wird der Anschein gesetzt, die Strafkammer habe sich insoweit schon eine Überzeugung gebildet, weshalb es nicht mehr no t- wendig sei, weitere Argumente für die Annahme ein er günstigen Sozialprogn o- se und besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 1 und 2 StGB vorzubri n- gen oder entsprechende Tatsachen unter Beweis zu stellen. c) Die Ergänzungen der Strafprozessordnung durch das Verständ i- gungsgesetz stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Aus § 257c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO lässt sich nicht etwa ableiten, dass sich der Angeklagte nur noch auf solche Aussagen des Gerichts in materiell - oder verfahrensrechtl i- cher Hinsic ht verlassen darf, die zum Inhalt einer förmlich zustande gekomm e- nen Verständigung und damit für das Gericht grundsätzlich bindend geworden sind. Diese Vorschriften regeln allein die formalen Bedingungen des Zustand e- 9 10 11 12 - 8 - kommens einer Verständigung, die sich au s einer solchen Verständigung erg e- bende Bindung des Gerichts sowie die Voraussetzungen, unter denen das G e- richt von dieser Bindung frei wird. Sie schließen es indes nicht aus, dass durch sonstige Äußerungen des Gerichts außerhalb des förmlichen Verständigu ng s- verfahrens ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten in eine bestimmte Ve r- fahrensweise des Gerichts oder ein bestimmtes Verfahrensergebnis begründet wird. Der Unterschied liegt in Folgendem: Während die vom Gericht im Ra h- men einer Verständigung gegeben en Zusagen grundsätzlich bindend sind, kommt eine solche Bindungswirkung sonstigen Erklärungen selbst dann nicht zu, wenn diese ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten begründen. Sie verpflichten das Gericht lediglich, den Angeklagten darauf hinzuweisen , dass an der geäußerten Auffassung nicht mehr festgehalten wird, damit dieser sein Prozessverhalten auf die geänderte Ansicht des Gerichts einstellen kann. Schon aus diesem Grund geht der Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Beschluss des Bundesgerich tshofs vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 487/06, bei Cierniak NStZ - RR 2009, 1 fehl. Es geht hier nicht um die Frage, ob das Lan d- gericht aufgrund der Äußerung des Vorsitzenden nach dem fair - trial - Grundsatz gebunden war, eine Bewährungsstrafe zu verhängen, sonder n allein um die Verpflichtung des Gerichts, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass es an der geäußerten Bewertung der Bewährungsfrage durch den Vorsitzenden nicht mehr festhalten wolle. 4. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht die Entscheidung üb er die Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung. Die Revision hat unter Benennung von fünf Zeugen und konkreten Beweisbehauptungen im Einzelnen vorgetr a- gen, was der Angeklagte im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte unter Beweis stellen können, um da s Gericht von einer positiven Sozialprognose und vom Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) zu überzeugen. Der 13 - 9 - Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht aufgrund einer entspr e- chenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt wäre, trotz de r Vielzahl von Vorstrafen des Angeklagten seien die Voraussetzungen für eine Strafau s- setzung zur Bewährung gegeben. Die Sache muss deshalb in diesem Umfang erneut verhandelt und entschieden werden. 5. Das Urteil gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die det ailgetreue Wiede r- gabe des Bundeszentralregisterauszugs bei den Feststellungen zum Leben s- lauf des Angeklagten untunlich ist. Die Urteilsgründe werden dadurch aufg e- bläht, ohne dass damit ein substantieller Erkenntniszuwachs verbunden ist. Es empfiehlt sich i m Interesse der Konzentration auf das Wesentliche (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ - RR 2009, 183 und vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09), die Vorstrafen gestrafft und zusammengefasst darzulegen. Einer Mitteilung von genauen Tatzeit en bzw. den Zeitpunkten der Rechtskraft der Entscheidungen bedarf es nur in wenigen Ausnahmefällen, so z.B. wenn es um Fragen der Gesamtstrafenbildung oder der sog. Rückfallve r- jährung bei der Prüfung von Sicherungsverwahrung geht. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 14
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