BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hrung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachr374ge des Ange-klagten erfolgte 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-nat, dass die f374r die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens erforderliche Ei-genn374tzigkeit den Urteilsgr374nden auch deshalb noch hinreichend zu entnehmen ist, weil das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu Gunsten des Angeklagten u.a. ber374cksichtigt hat, dass dieser "nach seinen Angaben aus Geldnot gehandelt" habe. Die sich hieraus ergebende Gewinnerzielungsabsicht tr344gt den Schuldspruch auch dann, wenn die Bet344ubungsmittelverk344ufe f374r einen nicht ermittelten Hintermann erfolgten. 2 Ferner gibt die Tatsache, dass das Landgericht wegen Angaben des An-geklagten "in der Hauptverhandlung" die "Milderungsm366glichkeit des 247 31 BtMG 3 - 3 - i.V.m. 247 49 Abs. 2 StGB" erwogen hat, Anlass zu dem Hinweis, dass mit Inkraft-treten des 43. Str304ndG zum 1. September 2009 (BGBl. I 2288) eine erstmals in der Hauptverhandlung geleistete Aufkl344rungshilfe pr344kludiert ist (247 31 Satz 2 BtMG nF, 247 46a Abs. 3 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523) und dass eine - hier im Ergebnis zu recht ver-neinte - Milderung nach Ma337gabe des 247 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen w344re (247 31 Satz 1 BtMG nF). Becker Pfister von Lienen Sost Scheible Hubert
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