ECLI:DE:BGH:2018:191218B3STR391.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391 / 1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wege n gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 19. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 20. März 2018 im Strafausspruch aufg e- hoben; jedoch bleiben die zugehörigen F eststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten , mit welcher er die Verletzung materiellen und - nic ht näher ausgeführt - formellen Rechts rügt, hat aufgrund der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel u nbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. a) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schuldet e der Angeklagte dem Geschädigten H . aus dem Kauf einer Hose 20 - gen stellte der Zeuge H . am 15. September 2017 im Beisein des A . 1 2 - 3 - den Angeklagten zur Rede und forderte ihn auf, den r estlichen Kaufpreis zu bezahlen. Als der Angeklagte entgegnete, er könne nicht zahlen, verlangte H . die Hose zurüc k. Der Angeklagte lehnte auch dieses ab. Der alkoholisierte H . ärgerte sich darüber und rangelte mit dem Angeklagten, dem es gelang, den Zeugen wegzuschubsen. Dieser versetzte aus Verärgerung dem Angekla g- ten eine schmerzende Ohrfeige. Zu einem weiteren Angriff setzte H . nicht an, was auch der Angeklagte erkannte. Dennoch stieß er , "nicht ausschließbar, weil er aufgrund der erhaltenen Ohrfeige zornig war und sich hierdurch hera b- gesetzt fühlte", dem Zeugen sein Klappmesser in den Oberbauch und durc h- tr ennte innerhalb der Wunde willentlich mit einer weiteren Schnittbewegung de n linksseitige n Bauchmuskel. b) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die Voraussetzungen des § 213 Alternative 1 StGB abgelehnt: Der Angeklagte habe durch seine A n- kündigung, weder den Kaufpreis zu bezahlen noch die Hose zurückzugeben, die Ohrfeige herausgefordert; H . s körperlicher Angriff sei verständlich. N ach Abwägung der strafmildernden Umstände mit den straferschw e- renden Gründen hat da s Landgericht keinen mind er sch weren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB angenommen. Dabei hat es zu Lasten des Angeklagten gewürdigt , er habe " den Zeugen H . wahrheitswidrig einer - gemeinsam mit A . begangenen - gefährlichen Körperve rletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB u nter Vornahme meh rerer Schläge bezichtigt ". 2. Diese Strafzumessungserwägungen halten sachlichrechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. 3 4 5 - 4 - a) Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld in die Auseinandersetzung mit H . geraten, so dass § 213 Al - ternative 1 StGB nicht anwendbar sei, begegnet durchgreifenden Bedenken. aa) Nicht "ohne eigene Schuld" handelt der Täter, der das Opfer zu se i- nem Verhalten herausfordert. Das ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der F all, die ursächlich für die ihm zugefügte Misshandlung gewesen ist. Vie l- mehr muss er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben; dessen Verhalten muss eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes Tun des T ä- ters gewesen sein. Dabei ist die Verständli chkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alt ernative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 198 5 - 3 StR 376/85, StV 1986, 200 ; vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367; vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81, juris Rn. 4 ). Die Ohrfeige ist hier nicht als angemessene Reaktion des Geschädigten auf die Leistungsverweigerung des Angeklagten zu werten. Es ist überzogen und nicht mehr verständlich, dass der Zeuge H . zum Durchsetzen seiner Fo r- de - rung zunächst eine Rangelei begann und den Angeklagten schließlich sogar ohrfeigte, mithin Gewalt ausübte . bb ) Die Ohrfeige ist nach den Umständen des vorliegenden F all e s als ausreichend schwere Provokation zu werten. Sie gr iff nicht lediglich nur gerin g- fügig in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagte n ein, sondern erreichte wegen der erlittenen Schmerzen die erforderliche Erheblichkeit für eine Mis s- handlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. S e p- 6 7 8 9 - 5 - tember 2017 - 1 StR 436/17 , NStZ - RR 2018, 20, 21 ; vom 13. Januar 2016 - 1 StR 581/15, StraFo 2016, 167 ). b) Zum als straf erschwerend gewürdigten Umstand, den Zeugen H . zu Unrecht der gefährlichen Körperverletzung bezichtigt zu haben, hat d er G e- ner albundesanwalt zutreffend ausgeführt: " Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er h a- be in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden s ind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsve r- haltens dadurch nicht überschritten. Eine wahrheitswidrige Notwehrb e- hauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn U m- stände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (BGH, NStZ - RR 2013, 170 , 171; vgl. auch Senat, NStZ 2010 , 692; BGH, NStZ - RR 1999, 328). Vorliegend lag in der unzutreffenden Behauptung des Angeklagten, er habe nur deshalb mit dem Messer in der Hand nach dem Zeugen H . geschlagen, weil dieser ihn nach mehreren unter Be - teiligung A . s ausgeführten Schlägen erneut anzugreifen versucht habe (UA S. 10), keine über das Leugnen eigener Schuld hi n- ausgehende, herabwürdigende Ehrverletzu ng des Geschädigten, die strafschärfend berücksichtigt hätte werden können; auch eine über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgehende, rech t sfeindliche G e- sinnung ist den Angaben nicht zu entnehmen (vgl. BGH, NStZ - RR 1999, 328, 3 29; Senat, NStZ 2010 , 692). Die Falschbelastung des Zeugen H . hätte deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten be - rücksichtigt werden dürfen." 10 - 6 - 3. Die Strafe ist daher neu zu bemessen. Der Aufhebung von Festste l- lungen bedarf es bei diesem Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Tiemann Berg Hoch Leplow 11
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