BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 392/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Ok-tober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 21. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte wegen Abgabe von Bet344ubungs-mitteln verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 90 Ta-gess344tzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten r374gt mit Einzelbeanstan-dungen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelte der Angeklagte dem Mitangeklagten J. , der ihn zuvor einmal nach Gesch344ften mit Heroin gefragt hatte, den Eindruck, er k366nne ihm innerhalb kurzer Zeit eine gr366337ere Menge Heroin liefern; tats344chlich war er dazu nicht in der Lage; er wollte damit dem Mitangeklagten, 374ber den er ver344rgert war, "eins auswischen", nachdem dieser ihm ein tats344chlich undurchf374hrbares gr366337eres Gesch344ft 374ber Kupfer-schrott angedient hatte, auf das er, der Angeklagte, sich zu seinem Schaden 2 - 3 - eingelassen hatte. Der Mitangeklagte J. versuchte dann in der Hoffnung auf eine Provision, Gro337abnehmer f374r Heroin zu finden. Bei seinen Bem374hungen geriet er an einen Scheinaufk344ufer der Polizei. Zur Kontaktaufnahme lie337 er dem Kaufinteressenten eine Probe von ca. 1,29 g Heroingemisch 374bergeben. Diese Probe hatte er von dem Angeklagten erhalten. Bei einem Treffen mit dem vermeintlichen K344ufer Anfang Dezember 2005, zu dem ihn der Angeklagte be-gleitet hatte, bot der Mitangeklagte die Lieferung von 8 kg Heroin noch vor Jah-resende und weiterer 15 kg im folgenden Jahr an. Die Verhandlungen scheiter-ten, weil der Angeklagte dem Mitangeklagten auf dessen mehrfaches Verlan-gen nicht die vom K344ufer verlangte weitere Probe von 50 g Heroin zur Verf374-gung stellte. Dazu war der Angeklagte, der nicht 374ber die erforderlichen Kontak-te zum Drogenmilieu verf374gte, auch nicht in der Lage. Zu den Vorstellungen des Angeklagten hinsichtlich der Absatzbem374hun-gen des Mitangeklagten J. hat das Landgericht festgestellt: 3 Der Angeklagte wusste bei der 334bergabe der Probe von 1,29 g, "dass er damit den Mitangeklagten J. bei dessen Bem374hungen, ein Heroingesch344ft abzuwickeln, unterst374tzte. Er ging zwar weiter davon aus, dass es f374r den An-geklagten J. keine M366glichkeit gab, dieses Gesch344ft zu realisieren, da er selbst 374ber keinerlei Lieferm366glichkeiten verf374gte und er offenbar die einzige Bezugsquelle des J. war. Er wusste aber auch, dass die Verkaufsverhand-lungen des Angeklagten J. mit dem potentiellen K344ufer immer konkreter wurden und insbesondere, dass in Hannover am 8.12.2005 die 334bergabe einer Probe von 50 g im Vorlauf f374r ein Gesch344ft im Kilobereich stattfinden soll-te. ... Es kam dem Angeklagten zwar darauf an, dass diese Verkaufsverhand-lungen und die Proben374bergabe im Ergebnis scheitern, zugleich sollten die 4 - 4 - Verhandlungen aber zun344chst stattfinden, weil J. eine 344hnliche Erfahrung machen sollte, wie er sie mit dem geplatzten Kupfergesch344ft machen musste." 2. Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellun-gen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. 5 a) Allerdings hat sich der Mitangeklagte, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, durch die Verhandlungen mit dem Scheinaufk344ufer und sein Angebot, diesem 8 kg Heroin zu liefern, des vollendeten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass ein Umsatz von Bet344ubungsmitteln mangels Beschaffungs- und Lieferm366glichkeiten des Mitangeklagten nach den festgestellten Umst344nden weder stattgefunden noch unmittelbar bevorgestanden hat. Entscheidend ist allein, dass der Mitangeklagte eine eigenn374tzige, auf den Umsatz von Bet344u-bungsmitteln gerichtete T344tigkeit entfaltet hat. Damit hat er, nachdem sich die Verhandlungen auf eine in unmittelbarer Zukunft zu liefernde Menge von 8 kg Heroin konkretisiert hatten, nach dem weiten Begriff des Handeltreibens, der dem Bet344ubungsmittelstrafrecht zugrunde liegt (st. Rspr.; zuletzt BGHSt 50, 252, 256), den Tatbestand des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vollendet. 6 b) Die Voraussetzungen f374r eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe - oder (m366glicherweise n344herliegend) Anstiftung - zu dieser Tat, liegen aber nicht vor. 7 - 5 - aa) Der Angeklagte hat zwar die Tat des Mitangeklagten - das F374hren der Verhandlungen und die Abgabe des Angebots 374ber die Lieferung von 8 kg Heroin - objektiv gef366rdert, wie das Landgericht angenommen hat (wenn er die-sen nicht sogar zu der Tat im Sinne des 247 26 StGB als Anstifter bestimmt hat). Auch hat er gewusst, dass der Mitangeklagte Bem374hungen entfalten w374rde, um den Absatz zu organisieren. Damit hat er die Kenntnis der Umst344nde gehabt, die nach dem weiten Begriff des Handeltreibens zum gesetzlichen Tatbestand des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geh366ren (247 16 StGB). 8 bb) Allein darauf die Annahme des Teilnahmevorsatzes zu st374tzen, wie es die Strafkammer - freilich ohne n344here Begr374ndung - getan hat, w374rde indes zu kurz greifen und zu einer vom Gesetz nicht gewollten Ausweitung der Straf-barkeit f374hren: 9 Im Rahmen der Teilnahmelehre ist anerkannt, dass sich der Vorsatz des Anstifters oder Gehilfen in jedem Fall auf eine vollendete Haupt- tat erstrecken muss (Hoyer in SK-StGB vor 247 26 Rdn. 59 m. w. N.). Wenn die Haupttat objektiv nicht 374ber das Versuchsstadium hinausgelangt, gen374gt f374r die Annahme einer strafbaren Beteiligung an dieser versuchten Tat dementsprechend nicht, dass der Teilnehmer den Vorsatz hatte, dass es durch seine Anstiftungs- oder Unterst374tzungshandlung jedenfalls zu dem tats344chlich begangen Versuch kommen wird. Vielmehr kommt eine strafbare Teilnahme erst in Betracht, wenn er eine vollendete Tat angestrebt hat oder - zumindest mit bedingtem Vorsatz - von einer Vollendung ausgegangen ist. 10 Ausgehend von dem weiten Begriff dieses Tatbestandsmerkmals stellt das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln ein sogenanntes unechtes Unter-nehmensdelikt dar. Als vollendetes Handeltreiben werden nicht nur die 11 - 6 - Handlungen abgeurteilt, die den Umsatz der Bet344ubungsmittel bewirken und damit unmittelbar den Erfolg herbeif374hren, dessen Verhinderung - wegen seiner Gef344hrlichkeit f374r die vom Bet344ubungsmittelstrafrecht gesch374tzten Rechts-g374ter - der Zweck des Tatbestands ist. Gleicherma337en als vollendete Delikte werden vielmehr auch die T344tigkeiten erfasst, die dem G374terumsatz vorgelagert sind und - gemessen an diesem Erfolg - der Sache nach eigentlich als Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen einzuordnen w344ren. Diese Natur des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln als eines unech-ten Unterlassungsdelikts und mithin der Umstand, dass als vollendetes Handel-treiben auch solche Handlungen bestraft werden, bei denen es sich qualitativ um einen Versuch des Delikts handelt, darf bei der Beurteilung der Strafbarkeit von Teilnehmern nicht aus dem Blick geraten. Vielmehr m374ssen, wenn das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln als ein unechtes Unternehmensdelikt ausgestaltet wird, die dargestellten Grunds344tze der Teilnahmestrafbarkeit ent-sprechend angewandt werden. Demgem344337 kann derjenige, der sich durch Anstiftungs- oder Gehilfenhandlungen vors344tzlich an Handlungen eines anderen beteiligt, die sich - wegen des weiteren Begriffs des Tatbestandsmerkmals - formell als vollendetes Handeltreiben darstellen, ihrer Qualit344t nach aber Ver-suchshandlungen sind, nur dann wegen Teilnahme bestraft werden, wenn er sich - jedenfalls mit bedingtem Vorsatz - vorstellt, dass es zu dem in Rede ste-henden Bet344ubungsmittelumsatz kommt. Wollte man anders entscheiden, so h344tte die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens, die - nicht zuletzt aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten (BGHSt 50, 252, 261) - f374r den T344ter in erster Linie zu einer Verschiebung der Grenze zwischen strafbarer Vollendung und (nach dem Gesetz ebenfalls) strafbarem Versuch in Richtung der Annahme vollendeter Taten f374hrt, f374r den Teilnehmer eine nicht gewollte Ausweitung der Strafbarkeit zur Folge. 12 - 7 - Diese restriktive Anwendung der Teilnahmevorschriften in F344llen der An-stiftung oder Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln ist im 334brigen auch zur Vermeidung von Wertungswiderspr374chen im Hinblick auf die Be-schr344nkungen der Strafbarkeit wegen t344terschaftlichen Handeltreibens geboten: Wer Verhandlungen 374ber den An- oder Verkauf von Bet344ubungsmitteln f374hrt, kann, auch wenn diese Verhandlungen den Eindruck erwecken, ernst gemeint zu sein, nicht als T344ter des Handeltreibens bestraft werden, falls er das Ge-sch344ft in Wirklichkeit nicht abwickeln will; in solchen F344llen fehlt es n344mlich an einem Tun, das - wie erforderlich - (subjektiv) auf den Umsatz von Bet344u-bungsmitteln gerichtet ist. Im Hinblick darauf kann sich aber auch nicht wegen Beihilfe strafbar machen, wer als Hintermann solche Verhandlungen in dem Wissen unterst374tzt, dass es zu einem G374terumsatz nicht kommen kann. 13 3. Der Angeklagte ist nach allem nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schuldig. Er hat sich aber dadurch, dass er dem Mitange-klagten eine Probe mit ca. 0,18 g HHC 374bergeben hat, wegen Abgabe von Be-t344ubungsmitteln (247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar gemacht. Hinter die-ser Begehungsweise tritt der gegebenenfalls zugleich verwirklichte Besitz (247 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zur374ck (Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 904). 14 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagten hiergegen nicht anders h344tte ver-teidigen k366nnen. Der Strafausspruch bleibt unber374hrt. Die verh344ngte Geldstrafe ist angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO, zumal der Angeklagte den Mitangeklagten - wenn auch unter dem Aspekt der Teilnahme in nicht strafbarer Weise - durch die Heroinprobe weiter in das "Gesch344ft" verstrickt hat. 15 - 8 - 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 16 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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