BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 392/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen W344nde und Decke des gewerblich genutzten Saunaraums im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen, um wesentliche Geb344udebestandteile handelte. Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken ge-nutzten Geb344ude nur solche Geb344udeteile in Brand gesetzt, die f374r die gewerb-liche Nutzung wesentlich sind, erf374llt dies den Tatbestand der schweren Brand-stiftung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschlie337en ist, dass sich das Feuer auch auf Geb344udeteile ausweitet, die f374r das Wohnen we- - 3 - sentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. auch BGHSt 48, 14, 21; BGH NStZ 2007, 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118). Dies hat das sachverst344ndig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges 334bergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigen-art des Geb344udes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleicherma337en die F344lle, in denen erst ein dem T344ter zurechenbares, die Brandlasten erh366hendes Handeln diese M366g-lichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklag-ten und dem Mitangeklagten C. im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdge-schoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen h344tte emporarbeiten k366nnen, musste sich das Landgericht deshalb nicht auseinandersetzen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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