BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 392 /11 vom 14. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf desse n Antrag - am 14. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einsti m- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 28. April 2011, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, das s der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nöt i- gung verurteilt ist; b) aufgehoben - mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Raubes; der Ausspruch entfällt, - im Rechtsfolgenausspruch im Übrigen unte r Aufrechte r- haltung der zugehörigen Feststellungen; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verwo rfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestüt z- te Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) hält der revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach den insoweit rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen entwand der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon, um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mita ngeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war ihm dabei gleichgültig. Sp ä- ter übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken. b) Danach hat sich der Angeklagte nicht eine s Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er handelte nicht, wie § 249 Abs. 1 StGB voraussetzt, in der Absicht, das Mobilt e- lefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Weder wollte er sich den Substanz - od er Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307 zur fehlenden Aneignungskomponente bei der Wegnahme zwecks Inhaftierung; S/S - Ese r/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242 1 2 3 4 - 4 - Rn. 53, 55; NK - StGB - Kindhäuser, 3. Aufl., § 242 Rn. 82; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150). Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ä ndern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde S a- che nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen", "zu beschädigen", sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 - 3 S tR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 - Ss 226/97 - 93, NJW 1997, 2611). Dass die vom Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und das Kopieren der dabei aufgefundenen Bil d- dateien im Rahmen des bestimmu ngsgemäßen Gebrauchs der Sache lag, ä n- dert hieran nichts, denn dies führte nicht zu deren Verbrauch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - RReg 4 St 158/91, juris, zum Kopieren und Verwerten von auf Diskette gespeicherten Daten; Cramer, CR 1997, 693, 696; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 154). c) Auch eine - bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386) - Strafbarkeit wegen rä u- berischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch 5 - 5 - dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als no t- wendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 mwN, NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu e i- nem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, das beschriebene Tatgeschehen s tehe zu der vom Ang e- klagten weiter begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Nach den auch insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen stürzten sich während des um das Mobiltelefon entstandenen "Gerangels" der Mitangeklagte und we itere Personen auf den Geschädigten und prügelten gemeinsam mit nicht identifizierbaren harten Gegenständen auf diesen ein; hieran beteiligte sich sodann auch der Angeklagte. Danach hängen die Nötigungshandlung und die weiteren gemeinsamen Angriffe auf die körperliche Integrität des Gesch ä- digten räumlich und zeitlich so eng zusammen, dass sich das Geschehen in s- gesamt als natürliche Handlungseinheit darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 313/00, juris, bei Taten mit dem sie gemeinsam ve r- b indenden Moment, das Opfer zur "Rede zu stellen"; Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 4 mwN). 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung de s Geschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Ä n- derung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe wegen Raubes und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 6 7 - 6 - 4. Auch die wegen gefährlicher Körperverletzung ausgesprochene Ei n- zelstrafe hat keinen Bestand. Zwar hätte das Landgericht diese Strafe nicht milder bemessen, hätte es, statt vom Hinzutreten eines rechtlich selbständigen Verbrechens des Raubes auszugehen, zutreffend die gefährliche Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung gesehen. Indes wurde der Angeklagte auswei s- lich der Urteilsgründe am 2. September 2010 - nach der verfahrensgegenstän d- lichen Tat - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstr a- fe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zum Stand der Voll streckung dieser Strafe, die nach § 55 Abs. 1 StGB mit der hier ausgesprochenen grundsätzlich g e- samtstrafenfähig ist, hat das Landgericht nichts mitgeteilt. Der Senat kann de s- halb nicht ausschließen, dass ein allein dem Tatrichter vorbehaltener Härt e- ausgle ich in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, juris; vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ - RR 2010, 202, 203; vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 386/09, StraFo 2010, 74). 8 - 7 - Die bisherigen, der Bemessung dieser Einzelstrafe zugrundelieg enden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellu n- gen treffen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 9
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