BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 392 /1 4 vom 14. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 14. N o- vember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 2 1. März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen sichergestellten Gasrevolv er eingezogen. Die auf die Rüge n der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil - erfolg. 1 - 3 - 1. D as Landgericht hat die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren für den versuc hten Totschlag dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 21 2 Abs. 1 StGB entnommen. " Anhaltspunkte dafür, einen minder schweren Fall des Totschlags anzunehmen " , hat die Strafkammer nicht gesehen (UA S. 26). Die Begründung, mi t der die Strafkammer einen minder schw eren Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es erscheint schon fraglich, ob das Landgericht das Vorliegen eines Totschlags in einem sonst minder sc hweren Fall unter Gesam t- a bwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründe rechtsfe h- lerfrei verneint hat. Jedenfalls hat es nicht bedacht, dass nach Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allge meinen Strafzumessungsumstände bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gegebene geset z- lich vertypte Strafmilderungsgründe (hier: nur versuchte Tat) zusätzlich zu b e- rücksichtigen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Besch luss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ - RR 2010, 336 ). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Annahme eines minder schweren Fall es nicht für gerechtfertigt hält, darf er se i- ner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypte n Mi l- derungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Der Senat kann nicht au s- schließen, dass das Landgericht unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe einen minder schweren Fall bejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Der Senat hebt deshalb die Strafe für den versuchten Totschlag und - um eine insgesamt einheitliche Strafzumessung zu ermögli chen - auch die Einze l- strafe für die tateinheitlich mit Bedrohung begangene Sachbeschädigung auf. 2 3 4 - 4 - 2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten aus den im A n- trag des Generalbundesanwaltes genannten Gründen als unbegründet im Si n- ne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen in diesem Antrag bemerkt der Senat: Soweit der Re visionsführer die fehlerhafte Ablehnung von Beweisantr ä- gen auf Vernehmung der bei Einlieferung des Angeklagten in die Klinik anw e- senden Krankenschwester, der am Tatort eingesetzten Notärzte und Sanitäter, einer W . sowie der Schwester des Angek lagten als Zeugen bea n- standet, sind die Verfahrensrügen nicht zulässig erhoben. Die Revisionsb e- gründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder der Inhalt der Beweisanträge noch der der a b- lehnenden Beschlüss e wieder gegeben wird (vgl. KK - Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). Der Senat kann deshalb auf der Grundlage des Revisionsvo r- trags nicht überprüfen, ob das Landgericht die Beweisanträge mit rechtsfehle r- hafter Begründung abgelehnt hat. Auch die Aufkl ärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Land - gericht habe eine Beweiserhebung dazu unterlassen, dass nach dem Messer, mit dem der Geschädigte den Angeklagten nach dessen Einlassung bedroht haben soll, niemals gesucht worden sei, ist unzulässig. Der R evisionsführer hat insoweit schon nicht das Beweismittel bezeichnet, dessen sich das Landgericht 5 6 7 8 - 5 - zur Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 81 ). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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