ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR392.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 392/17 vom 3. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 5. Mai 2017 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht a) die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsve r- wahrung angeordnet und b) von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent - ziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen Freiheit s- beraubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kö r perverl etzung und Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materie l- 1 - 3 - len Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angekla g- te seit seinem 21. Lebensjahr opiatabhängig. Ab Januar 2016 nahm er an e i- nem Substitutionsprogramm teil, konsumierte jedoch neben dem ihm zugetei l- ten Methadon häufig zusätzlich Methaddict oder Methadon, das er sich auf ill e- gale Weise besorgte. Ende Juli 2016 hinderte der Angeklagte nach dem Ko n- sum von Methado n und Alkohol die Zeugin H . daran, das Schlafzimmer se i- ner Wohnung zu verlassen und fügte ihr durch die Anwendung von Gewalt Schmerzen im Kieferbereich sowie Hämatome zu. Außerdem veranlasste er den später getöteten K . durch die Drohung, i hn ansonsten zu er - stechen, den Bereich der Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte verdächtigte den K . grundlos, dieser habe eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin H . , und wollte ihn daher bestrafen und töten. Deshalb stürzte er sich zwei Ta ge nach dem ersten Vorfall - erneut unter Methadon - und Alkoholeinfluss stehend - auf den völlig überraschten K . in dessen Wohnung und fügte ihm mit einem Küchenmesser zwei Stiche zu, an deren Folgen das Opfer verstarb. Anschließend bedroh te er die aus der Wohnung in den Garten g e- flüchtete Zeugin H . mit den Worten: "Bea, wo bist du? Ich bring dich um!" 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Pr ü- fung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten bel astenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen entgegen den diesbezüglichen Angriffen der Revision insbesondere die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der sonstigen niedrigen Beweggründe rech tsfehlerfrei bejaht. 2 3 - 4 - 2. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die - sachverständig berat e- ne - Strafkammer hat die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht der Maßregel verneint und in diesem Zusammenhang unter anderem aufg e- führt, der Angeklagte sei durch die langen Vollzugszeiten an die Haftsituation gewöhnt und könne sie auch ohne therapeutisches Angebot gut überstehen; es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, ih n durch die Behandlung in e i- ner Entziehungsanstalt "zumal innerhalb von zwei Jahren" zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall zu bewahren. Diese Begründung trägt die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht. Die Strafkammer h at bereits nicht bedacht, dass es für die Anordnung der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB in seiner seit dem 1. August 2016 gelte n- den Fassung ausreicht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg "innerhalb der Frist nach § 67 d Abs. 1 Satz 1 oder 3" StGB zu erreichen ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mithin, wenn - wie hier - daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung ve r- längert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Fre i- heitsstrafe. Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrüc k- lich klargestellt werden, dass d ie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (BT - Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.). 4 5 6 - 5 - Im Übrigen setzen Anordnung und Voll zug der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Erforderlich ist die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt sein wird und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen. Nach diesem Maßstab ersch ließt es sich nicht, welche Bedeutung dem U m- stand zukommen soll, dass der Angeklagte aufgrund seiner Gewöhnung an die Haftsituation in der Lage sein soll, eine erneute Inhaftierung "gut zu über - stehen". 3. Da die Entscheidung des Landgerichts zu der Unt erbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt durchgreifende Rechtsmängel aufweist, kann die Anordnung der - hier auf § 66 Abs. 3 StGB gestützten - Sicherung s- verwahrung ebenfalls nicht bestehen bleiben; denn erweist sich die Ablehnung einer Maßreg elanordnung nach § 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit z u- gleich der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§ 72 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106, 107) . Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die bisherigen Urteilsgründe auch insoweit bedenklich erscheinen, als ihnen die bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorzunehmende Unterscheidung zwischen dem Hang des Täters zu e r- heblichen Straftaten und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nur schwer zu entnehmen ist. Substantiierter Ausführungen insbesondere zu dem Hang des Angeklagten hätte es vor allem mit Blick auf dessen strafrechtlic he Vorb e- 7 8 9 - 6 - lastung bedurft, welche als einzige die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt. Dabei handelt es sich um einen im Juni 2007 b e- gangenen schweren Raub, den das damalige Tatgericht als minder schweren Fall bewertet und für den es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat. Neben dem - ungeachtet der vom Landgericht zutreffend beurteilten Frage der Verjährung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB - nicht unerheblichen Zeita b- lauf und dem Umstand, dass die Höhe der Vorstrafe das Mindestmaß darstellt, bei dem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB in Betracht kommt, wäre dabei etwa auch zu erwägen gewesen, dass sich die damalige und die hiesige die Anordnung der Sicherungsverwahrung tragende Tat gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten. 4. Somit muss die Frage der Maßregelanordnung nach § 64 und § 66 StGB insgesamt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das neue Tatgericht 10 - 7 - wird dabei gegebenenfalls auch zu beachten haben, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßnahme zur kumulativen Anordnung von Ma ß- regeln führen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83 , 84 ). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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