BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 393/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freige-sprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Der Senat bemerkt: Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt. Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy