BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 393/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. No-vember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. August 2010 a) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben; b) in der Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass 1.114,1 Gramm Heroin eingezogen werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln je-weils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Bet344ubungsmittel" angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachr374ge teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur Auf-hebung des Strafausspruchs und Klarstellung der Einziehungsanordnung; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 2 1. Die Strafzumessung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nach Darlegung und Abw344gung der strafmil-dernd und straferschwerend erachteten Umst344nde "zudem unter Ber374cksichti-gung generalpr344ventiver Erw344gungen" bemessen, ohne dies n344her zu begr374n-den. 3 Das ist rechtsfehlerhaft. Generalpr344ventive Aspekte d374rfen bei der Straf-zumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nach-teil des Angeklagten ber374cksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgef344hr-dende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsg374ter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen l344sst (BGH, Beschl374sse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierzu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 2. Die auf 247 33 BtMG gest374tzte Einziehungsanordnung ist nicht hinrei-chend bestimmt. Der Ausspruch 374ber die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenst344nde so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Betei-ligten und der Vollstreckungsbeh366rde Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Bet344ubungsmitteln geh366rt dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR 5 - 4 - BtMG 247 33 Beziehungsgegenstand 2). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgr374nden enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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