BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 393 /1 2 vom 13. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu I.1.a) und II. auf dessen Antrag - am 13. November 2012 gemäß § 206a, § 349 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 23. April 2012 a) aufgehoben und das Verfahren einge stellt, soweit der A n- geklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Ankl a- geschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse auferlegt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist sowie c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung un d Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Rev i- sion der Nebenklägerin werden verworfen. III. Die Nebenklägerin h at die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, sowie der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen R echts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Revision der Ne benklägerin Die Verfahrensrüge, die die Ablehnung eines Beweisantrags auf erneute Vernehmung der Nebenklägerin beanstandet, genügt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes nicht den gesetzlichen Begrü n- dungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aber auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig: Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO ist die Möglichkeit der Urteilsanfechtung durch den N e- benkläger beschränkt; deshalb bedarf seine Revision in der Rege l eines Rev i- sionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253 mwN; Meyer - Goßner, StPO, 55. Auf l., § 400 Rn. 6). Ein solches ergibt sich hier weder 1 2 3 - 4 - aus dem Revisionsantrag noch aus der erhobenen allgemeinen Sachrüge oder der (allein) gegen die Strafzumessung gerichteten Einzelbeanstandung. II. Revision des Angeklagten 1. Das Urteil ist aufzuhe ben und das Verfahren gemäß § 206a StPO ei n- zustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der A n- klageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der G e- neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu a usgeführt: "Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren ... nach Maßgabe des § 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährli ches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ans e- hung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsve r- jährung eingetreten ist. Die T at wurde am 8. Juli 2004 begangen; der Angeklagte wurde am 9. Juli 2004 als Beschuldigter vernommen (vgl. Sonderheft ' Duplikatakte ' ). Weitere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlungen sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass die fünfjährige V erjährungsfrist (§ 78 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB) vor Erh e- bung der Anklage abgelaufen war. Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, dass ein wirksamer Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StGB) vorliegt. Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei (vgl. Sonderheft ' Du plikatakte ' ) ersetzt den schriftlich anzubringenden Strafantrag nicht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO)." Dem stimmt der Senat zu. 4 5 6 - 5 - 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht vorliegend mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe vo n neun Monaten die Aufh e- bung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird zusätzlich zu prüfen und zu entscheiden haben, ob mit der Geldstrafe aus dem Strafb e- fehl vom 5. Mai 2007 - nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zei t- punkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37 mwN) - nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, diese Vorstrafe ggf. in son s- tiger Weise zu berücksichtigen oder mit ihr gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB zu verfahren ist (vgl. Fi scher, aaO, Rn. 21; § 53 Rn. 5 ff.). Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol 7
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