3 StR 394/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 394/01 vom 9. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag - am 9. November 2001 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Mönchengladbach vom 5. Juni 2001 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte w e - gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht g e - ringer Menge verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist," (zur vorzugswürdigen, weil kürzeren Bezeichnung der Tat im Schuldspruch als "bewaffneter Betäubungsmittelhandel" (vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahre r - laubnis entzogen, ein Elektroschockgerät und den Führerschein eingezogen - 3 - und eine Sperrfrist fr die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sac h - lichrechtlichen Beanstandungen. Die Überprfung des Urteils und die Verfa h - rensbeschrnkung fhren zu der aus der Entscheidung