BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 394/02 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düs-seldorf vom 10. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an dervom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbarenVerbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsGverwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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