BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 394/03 vom11. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Raubes;hier: Revision des Angeklagten S. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am11. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteildes Landgerichts Duisburg vom 28. Juli 2003, auch soweit esden Mitangeklagten O. betrifft, im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes nach § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig sind.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten O. wegen schweren Raubes (in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrügegestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte gemeinsam mit demNichtrevidenten ein Juweliergeschäft. Die Täter bedrohten die Angestellten miteinem Schreckschußrevolver und erbeuteten Schmuck und Uhren im Wert vonrund 115.000 - 3 -I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. DieUrteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob die Schreckschußwaffegeladen war. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß es sich bei ihr um eineWaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (BGH NJW 2003, 1677).Die Drohung mit einer ungeladenen Waffe unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b StGB (BGHSt 44, 103, 105 ff.).Da sich die Angeklagten nach dem Überfall des Schreckschußrevolversentledigten, erscheint ausgeschlossen, daß noch festgestellt werden kann, daßder Revolver geladen war. Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchsnimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbstvor.Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den Mitangeklag-ten zu erstrecken und ohne Hinweis nach § 265 StPO möglich war, berührt denStrafausspruch nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des§ 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei ausdrücklich zu Gunsten der Ange-klagten berücksichtigt, daß "keine scharfe Waffe zum Einsatz kam und damitobjektiv die Tatausführung weniger gefährlich war". Im Hinblick darauf, wieauch unter Berücksichtigung der die Tat prägenden Umstände sowie der Fol-gen des Tatgeschehens, erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer beizutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannthätte. - 4 -II. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473Abs. 4 StPO).Tolksdorf Pfister von Lie-nen Becker Hubert
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