BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 394/07 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. Februar 2008 in der Sitzung am 3. April 2008, an denen teilgenommen ha-ben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 - als Verteidiger, Justizamtsinspektor in der Verhandlung vom 21. Februar 2008, Justizangestellte in der Sitzung vom 3. April 2008 als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. M344rz 2007 in den F344llen II. 3., 4., 6., 7. und 8. der Urteilsgr374nde mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklag-te, der seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen und Parteien aktiv und seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der NPD ist, im Jahre 1993 mit dem Handel von CDs unter dem Namen "P. Liste" selbstst344ndig. Seit dem Jahre 1996 bestritt er seinen Lebensunterhalt ausschlie337lich mit dieser T344tigkeit. Im Januar 1998 brachte er sein Unterneh-men in die der NPD nahestehende "D. Verlags Gesellschaft mbH" ein. Dort war er zun344chst als Produktionsleiter angestellt und f374r alle Arti-kel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von 1 - 4 - zwei Gesch344ftsf374hrern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie Hand und trug die Verantwortung f374r die rechtliche Seite der Produktionen. Da-bei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebe-nen Liedtexte teilweise am Rande der Legalit344t bewegten. Anl344sslich einer Durchsuchung der R344umlichkeiten der "D. Verlags Gesellschaft mbH" im M344rz 2003 wurden insgesamt 250 verschiedene CDs sichergestellt; ihr Inhalt wurde in der Folgezeit 374berpr374ft. Hinsichtlich acht dieser CDs hat die Staatsanwaltschaft Anklage erho-ben. Sie hat dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich der Volksverhetzung in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltdarstellung, des Ver-wendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Beschimp-fung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereini-gungen sowie des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Or-ganisationen schuldig gemacht. 2 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat dies damit begr374ndet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbe-stands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben sei-en; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe nicht vors344tzlich ge-handelt bzw. sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. 3 Hiergegen richtet sich die mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts begr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundes-anwalt - mit Ausnahme des Falles II. 5. der Urteilsgr374nde - vertretene Rechts-mittel hat einen Teilerfolg. 4 II. Die Revision ist nicht begr374ndet, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten in den F344llen II. 1., 2. und 5. der Urteilsgr374nde wendet. 5 - 5 - 1. Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) verneint; denn der Text des Liedes "Geh uns aus dem Weg" auf der CD "Eiserne Jugend" der Gruppe "Foierstoss" wendet sich nicht gegen ein Angriffsobjekt im Sinne der genannten Vorschrift. 6 Die Norm setzt voraus, dass sich der Inhalt einer Schrift, der nach 247 11 Abs. 3 StGB CDs gleich stehen, gegen einen Teil der Bev366lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi366se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Unter einem - im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden - Teil der Bev366lkerung ist eine von der 374brigen Bev366lkerung auf Grund gemeinsamer 344u337erer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religi366ser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonsti-ger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenm344337ig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 130 Rdn. 4). Dass es sich bei den mit den Be-zeichnungen "Linke und Antifa-Brut" sowie "Rote Flut" angesprochenen Perso-nenkreisen nicht um abgrenzbare Bev366lkerungsgruppen in diesem Sinne han-delt, hat das Landgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Inter-pretation des Liedtextes dargelegt. 7 a) Die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des 247 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat sich wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an seinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erkl344rungswert zu orientieren, wie sie von einem verst344ndigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser oder -h366rer aufgefasst werden. Ob die Schrift die inhaltlichen Anforderungen des objektiven Tatbestands erf374llt, muss sich demnach in erster Linie aus ihr selbst ergeben. Umst344nde, die in der Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, blei-ben grunds344tzlich au337er Betracht. Insbesondere subjektive Zielsetzungen, Mo- 8 - 6 - tive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des T344ters m374ssen zumindest "zwischen den Zeilen" erkennbar sein (vgl. Miebach/Sch344fer in M374nchKomm StGB 247 130 Rdn. 57). L344sst eine 304u337erung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung f374hrende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsm366glichkeiten, insbeson-dere solche, die mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar w344ren, mit 374berzeugenden Gr374nden ausgeschlossen werden k366nnen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2943). b) Bei einer diesen Ma337st344ben entsprechenden Auslegung des Inhalts der CD ergibt sich, dass kein ausreichend eingrenzbarer Bev366lkerungsteil an-gegriffen wird. 9 Zwar kann grunds344tzlich auch eine politische Gruppierung taugliches Ziel eines Angriffs im Sinne des 247 130 Abs. 2 StGB sein (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. 247 130 Rdn. 9). Bei nicht n344her spezifizierten Sammelbegriffen wie "Rote" oder "Linke" ist der bezeichnete Personenkreis jedoch so gro337 und un374ber-schaubar und umfasst derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende politische Richtungen und Einstellungen, dass seine Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbev366lkerung nicht m366glich ist (vgl. BGHR StGB 247 130 Nr. 1 Bev366lkerungsteil 1). 10 304hnliches gilt im Ergebnis f374r die Bezeichnung "Antifa-Brut". Der Begriff "Antifa" bezeichnet nach allgemeinem Verst344ndnis je nach Zusammenhang lin-ke, linksradikale und/oder autonome Gruppierungen oder Organisationen, die sich das Ziel gesetzt haben, Nationalismus oder Rassismus zu bek344mpfen. Da-bei handelt es sich allerdings nicht um ein auch nur ann344hernd homogenes Ge-bilde. Vielmehr ist die Ablehnung von Faschismus, Rassismus und Nationalis-mus h344ufig nur der kleinste gemeinsame Nenner, der zwischen den unter- 11 - 7 - schiedlichen Gruppierungen konsensf344hig ist. Treffen sich indes ansonsten poli-tisch-ideologisch ganz unterschiedlich gepr344gte Personengruppen lediglich in einem gemeinsamen Ziel, so reicht allein dies grunds344tzlich nicht aus, um sie als abgrenzbaren Teil der Bev366lkerung im Sinne des 247 130 Abs. 1 und 2 StGB ansehen zu k366nnen; denn die Personenmehrheit ist in diesen F344llen nicht in einem Ma337e durch gemeinsame individuelle Merkmale gepr344gt, das sie nach au337en als Einheit erscheinen l344sst und eine hinreichend sichere Unterschei-dung von der 374brigen Bev366lkerung erm366glicht. Die besonderen Umst344nde des vorliegenden Falles f374hren nicht zu ei-nem abweichenden Ergebnis; denn auch dem Kontext, etwa dem Inhalt der 374b-rigen Lieder der CD, sind bei sachgerechter Interpretation keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die zu einer hinreichenden Eingrenzbarkeit des angegriffenen Personenkreises f374hren k366nnten. 12 2. Auch im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde ist der Freispruch des Angeklag-ten vom Vorwurf der Volksverhetzung (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) in Tateinheit mit Gewaltdarstellung (247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB) be-z374glich der Texte der Lieder auf der CD "Spirit of 88/White Power Skinheads" der Band "Spreegeschwader" im Ergebnis nicht zu beanstanden. 13 a) Hinsichtlich des Liedes "Ignoranten" liegen - entgegen der Ansicht des Landgerichts, das zur Begr374ndung des Freispruchs auf einen Tatbestands- bzw. unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten abgestellt hat - bereits die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der Norm nicht vor; denn es fehlt an der in allen Alternativen der Vorschrift vorausgesetzten besonderen Intensi-t344t des Angriffs. 14 aa) Mit dem Text des genannten Liedes wird zun344chst nicht zum Hass gegen einen Teil der Bev366lkerung oder eine im Gesetz n344her bezeichnete 15 - 8 - Gruppe von Personen aufgestachelt. Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gef374hle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv ge-eignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, 374ber die blo337e Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bev366lkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verst344rken (vgl. BGHSt 40, 97, 102; 46, 212, 217). Der Liedtext enth344lt zwar abf344llige 304u337erungen 374ber T374rken, Albaner und Russen, denen vor allem die Beherrschung der Schulen und die Begehung bestimmter Arten von Straftaten vorgeworfen wird. Wenn auch Hetze, die sich gegen Ausl344nder richtet, bei ent-sprechendem Gewicht regelm344337ig tatbestandsrelevant sein kann (vgl. Mie-bach/Sch344fer, aaO 247 130 Rdn. 32), so ist hier jedoch die erforderliche beson-ders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGHSt 21, 371, 372) auch unter Be-achtung des zu ber374cksichtigenden Kontextes nicht gegeben. bb) Daneben wird auch nicht zu Gewalt- oder Willk374rma337nahmen gegen die genannten Angriffsobjekte aufgefordert. Dies setzt ein 374ber das blo337e Be-f374rworten hinausgehendes, ausdr374ckliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 130 Rdn. 5 b; von Bubnoff, aaO 247 130 Rdn. 19). Hierunter fallen etwa Gewaltt344tigkeiten im Sinne des 247 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausl344nder und sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit ste-hende Behandlungen aller Art (vgl. Miebach/Sch344fer, aaO 247 130 Rdn. 35). Ein derartiger Appellcharakter ist dem Text des genannten Liedes nicht zu entneh-men. 16 - 9 - cc) Schlie337lich wird auch nicht die Menschenw374rde anderer dadurch an-gegriffen, dass eines der genannten Angriffsobjekte beschimpft, b366swillig ver-344chtlich gemacht oder verleumdet wird. Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende 304u337erung der Missachtung (vgl. BGHSt 46, 212, 216). Unter Ver344chtlichmachen ist jede auch blo337 wertende 304u337erung zu ver-stehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsb374rger unwert oder unw374r-dig hingestellt wird (vgl. BGHSt 3, 346, 348). Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen her-abzuw374rdigen (vgl. Fischer, aaO 247 130 Rdn. 11). Ein Angriff gegen die Men-schenw374rde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Per-s366nlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Pers366nlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 61, 63). Ein noch weiter gehender An-griff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich (vgl. BayObLG NStZ 1994, 588, 589). Auch insoweit kommen grunds344tzlich entspre-chend intensive ausl344nderfeindliche Parolen in Betracht (vgl. die Beispiele bei Miebach/Sch344fer, aaO 247 130 Rdn. 44 m. w. N.). 17 Derart besonders qualifizierte Beeintr344chtigungen, die durch ein gestei-gertes Ma337 an Geh344ssigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein m374ssen, und durch die die Angeh366rigen des betreffenden Bev366lkerungsteils oder der betref-fenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Per-s366nlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt werden und der unverzichtbare Be-reich ihres Pers366nlichkeitskerns sozial abgewertet wird (vgl. BGHSt 36, 83, 90), liegen hier indes nicht vor. Der Gehalt des Textes zielt vielmehr in erster Linie auf das Anprangern eines von den Interpreten postulierten Unverst344ndnisses 18 - 10 - gegen374ber dem vermeintlich legitimen Anliegen ausl344nderfeindlicher Bev366lke-rungskreise und eine - wenn auch durchaus massive - Kundgabe der Missbilli-gung bestimmter behaupteter Zust344nde. b) Bez374glich des Liedes "M366rder in der Nacht" hat das Landgericht die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von 247 131 StGB ohne Rechtsfehler verneint, da dem Text keine eindeutig gewaltverherrlichende Aussage zu ent-nehmen ist. 19 3. Der Freispruch des Angeklagten im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde vom Vorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (247 166 Abs. 1 und 2 StGB) ist ebenfalls recht-lich nicht zu beanstanden. 20 Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand des 247 166 StGB rechts-fehlerfrei mit der Begr374ndung verneint, es fehle an einer ausreichenden Tat-handlung, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen sei, dass er die CD "Der Untermensch" der Gruppe "Camulos" - deren Texte in mehreren Lie-dern allerdings die inhaltlichen Voraussetzungen des 247 166 StGB erf374llen - tat-s344chlich verbreitet, das hei337t, sie ihrer Substanz nach einem gr366337eren Perso-nenkreis zug344nglich gemacht (vgl. BGH NJW 1999, 1979, 1980 zu 247 184 StGB m. w. N.) habe. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Lager des Verlags eine CD aufbewahrt wurde. Das blo337e Vorr344tighalten einer Schrift ist gem344337 247 166 StGB indes ebenso wenig mit Strafe bedroht wie der Versuch des Verbreitens (247 166 Abs. 1 und 2, 247 23 Abs. 2, 247 12 Abs. 1 und 2 StGB). 21 Soweit das Landgericht im 334brigen in Bezug auf eine m366gliche Strafbar-keit wegen Volksverhetzung den Vorsatz des Angeklagten nicht festzustellen vermocht hat, begegnet dies aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An- 22 - 11 - tragsschrift zutreffend dargelegten Gr374nden keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. III. Demgegen374ber h344lt das Urteil sachlichrechtlicher Pr374fung in den F344l-len II. 3., 4., 6., 7. und 8. der Urteilsgr374nde nicht stand. 23 1. Bei dem Freispruch des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde vom Vorwurf der Volksverhetzung (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im Zusammenhang mit dem Text des Liedes "Rote raus" auf der CD "Herz des Reiches" der Gruppe "Panzerfaust" hat das Landgericht weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Vorschrift mit einer rechtlich tragf344higen Begr374ndung ausgeschlossen. 24 a) Entgegen der Meinung der Strafkammer wird mit dem in dem Lied verwendeten Ausdruck "Kommunisten" ein Teil der Bev366lkerung im Sinne des Tatbestandes der Volksverhetzung gem344337 247 130 Abs. 1 und 2 StGB bezeich-net. Im Gegensatz zu der "Antifa"-Bewegung, in der weltanschaulich unter-schiedlich gepr344gte Gruppierungen lediglich durch ein gemeinsames Ziel ver-eint sind, verbindet Kommunisten - bei durchaus unterschiedlicher Ausrichtung in Einzelfragen - eine gemeinsame weltanschauliche, politisch-ideologische Grund374berzeugung. Diese gibt der Personenmehrheit ein insgesamt gemein-schaftliches Gepr344ge, das sie - trotz im Randbereich vorhandener Ber374hrungs-punkte und 334berschneidungen mit sonstigen, insbesondere politisch linksge-richteten Gruppierungen - in ausreichender Weise von der 374brigen Bev366lkerung unterscheidbar macht. 25 b) Der Text des Liedes enth344lt einen Angriff gegen die Menschenw374rde anderer, der darin liegt, dass die Kommunisten als Teil der Bev366lkerung b366swil-lig ver344chtlich gemacht werden. In ihm hei337t es auszugsweise: "Bl366der als die Polizei erlaubt/ Dreckiger als das dreckigste Schwein/ Du stinkst mehr als ein 26 - 12 - Hundehaufen/ Dein Gehirn ist erbsenklein/ Du bist ein Kommunist und deine Ideen geh366ren auf den Mist/ Nie wieder werdet ihr unser Volk zerspalten/ Unser Heimat vergewaltigen". Der Refrain lautet: "Rote raus, Rote raus, Rote raus/ Das ist unsre Heimat, hier sind wir zu haus/ Rote raus, Rote raus, Rote raus/ Ihr l344cherlichen Kasper, wir lachen euch blo337 aus". Bei sachgerechter Auslegung werden hierdurch in eindeutiger Weise Kommunisten nicht nur in einzelnen Pers366nlichkeitsrechten wie ihrer Ehre getroffen, sondern dar374ber hinausgehend in besonders geh344ssiger und roher Weise sozial abgewertet und im Kern ihrer Pers366nlichkeit verletzt. c) Soweit das Landgericht ausgef374hrt hat, eine Strafbarkeit des Ange-klagten scheide daneben jedenfalls aus subjektiven Gr374nden aus, da ihm "als Laien" kein Vorsatz nachgewiesen werden k366nne, wenn selbst die Strafkammer den Text f374r rechtlich noch vertretbar erachte, hat es die Voraussetzungen vor-s344tzlichen Handelns verkannt. 27 aa) Das Landgericht h344tte, wollte es den Vorsatz des Angeklagten ver-neinen, aufgrund der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen darlegen m374ssen, was der Angeklagte im Einzelnen nicht in sein Wissen und Wollen auf-genommen hat. Da im Rahmen des 247 130 StGB bedingter Vorsatz ausreicht, kommt es darauf an, ob der T344ter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraus-setzungen der Norm als m366glich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt (vgl. Fischer, aaO 247 15 Rdn. 9 ff.). 28 bb) Dem Landgericht oblag es deshalb, unter Anlegung dieser Ma337st344-be zu pr374fen, ob der Angeklagte zumindest bedingt vors344tzlich davon ausging, dass in dem betreffenden Lied Kommunisten als Teil der Bev366lkerung b366swillig ver344chtlich gemacht werden. Hierf374r reichte allein der Hinweis darauf nicht aus, 29 - 13 - dass die Strafkammer selbst die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Norm verneint hat. Vielmehr musste sie die ma337gebende Vorstellung des T344-ters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und w374rdigen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Vorsatz auf der Wissensseite als intellek-tuelles Element erfordert, dass der T344ter sich zurzeit der Handlung des Vorlie-gens aller Umst344nde des 344u337eren Tatbestands bewusst ist. Namentlich bei normativ gepr344gten Tatbestandsmerkmalen braucht der T344ter im 334brigen nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche Wer-tung nachzuvollziehen; insofern gen374gt die Parallelwertung in der Laiensph344re, die voraussetzt, dass der T344ter die Tatsachen kennt, die dem normativen Be-griff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinn-gehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 15 Rdn. 9, 14). 30 2. Im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht zum Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (247 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, dass der Angeklagte in den R344umen der "D. Verlags Gesellschaft mbH" zu Verkaufszwecken die CD "Stimme des Volkes 26.03.1999" lagerte. Diese enthielt die Aufnahme einer aus Liedern und Textbeitr344gen bestehenden Sendung von "Radio Germania", einem poli-tisch rechtsgerichteten Sender. In zwei Liedern wird unter Ankn374pfung an den Sprachgebrauch des Dritten Reiches die Parole der Hitlerjugend "Blut und Eh-re" gebraucht. Dem Angeklagten war im Jahre 1999 in einem Gespr344ch von dem Verantwortlichen des Senders mitgeteilt worden, dass alle Sendungen an-waltlich begutachtet und f374r unbedenklich gehalten worden seien. Daneben wird von dem Sprecher zu Beginn der Sendung darauf hingewiesen, dass die Sen-dung "wie immer auch dieses Mal von unseren Rechtsanw344lten als strafrecht- 31 - 14 - lich nicht relevant und ohne Verst366337e gegen die Jugendschutzordnung gewertet worden" sei. a) Die Strafkammer hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass der objektive Tatbestand des 247 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llt ist; denn der An-geklagte hielt mit der beschriebenen CD einen Gegenstand zum Zwecke der Verbreitung vorr344tig, der ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organi-sation im Sinne von 247 86 a Abs. 2 Satz 1, 247 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB enthielt. 32 b) Zur Begr374ndung des Freispruchs hat das Landgericht darauf abge-stellt, dem Angeklagten k366nne nicht nachgewiesen werden, er habe gewusst, dass die Verwendung des Begriffspaares "Blut und Ehre" zweifelsfrei auf die Parole der Hitlerjugend hinweise; es fehle somit an der subjektiven Tatseite. Gehe man stattdessen von einem Verbotsirrtum aus, sei dieser unvermeidbar gewesen. Diese Ausf374hrungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. 33 aa) Zwar k366nnen Fehlvorstellungen oder -bewertungen 374ber normative Tatbestandsmerkmale je nach dem Stand der (Un-)Kenntnis des T344ters zu ei-nem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschlie337enden Tatbestandsirrtum (247247 15, 16 StGB) oder zu einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirr-tum (247 17 StGB) f374hren, wobei die sachgerechte Einordnung derartiger Irrt374mer unter R374ckgriff auf wertende Kriterien und differenzierte Betrachtungen vorzu-nehmen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 214, 217). Insoweit kann das Vertrauen des T344ters in juristische Ausk374nfte sowohl im Rahmen des Tatbestandsvorsatzes Bedeutung erlangen als auch sich im Bereich der Schuld auf die Strafbarkeit auswirken (vgl. Kirch-Heim/Samson, wistra 2008, 81). Durch die vom Landge-richt getroffenen Feststellungen wird indes weder tragf344hig belegt, dass der An- 34 - 15 - geklagte ohne Vorsatz handelte, noch dass ihm bei Begehung der Tat die Ein-sicht fehlte, Unrecht zu tun. bb) Weder die pauschale Auskunft des f374r den Radiosender Verantwort-lichen 374ber eine anwaltliche Begutachtung noch der ebenso substanzlose Hin-weis des Sprechers zu Beginn der Sendung enth344lt einen irgendwie n344her fass-baren konkreten Hinweis auf eine Strafnorm oder gar ein bestimmtes Tatbe-standsmerkmal. Die Feststellungen lassen deshalb nicht erkennen, wieso der Angeklagte allein aufgrund dieser Ausk374nfte nicht zumindest im Sinne beding-ten Vorsatzes wusste und wollte, dass in den betreffenden Liedern mit der Lo-sung "Blut und Ehre" die Parole der Hitlerjugend wiedergegeben wurde. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte aufgrund seines politi-schen Werdegangs und seiner 374ber viele Jahre ausge374bten beruflichen T344tig-keit mit dem Vokabular politisch rechtsgerichteter Kreise in hohem Ma337e ver-traut war. 35 cc) Auch ein Verbotsirrtum des Angeklagten ist nicht ausreichend belegt. Wenn der T344ter einen in seiner Bedeutung zutreffend erkannten Umstand recht-lich unrichtig subsumiert, kann seine Fehlvorstellung zwar als sog. Subsumtion-sirrtum im Rahmen der Schuld Bedeutung gewinnen (vgl. Lackner/K374hl, aaO 247 15 Rdn. 14). Hierzu lassen die Urteilsgr374nde jedoch jegliche n344heren Ausf374h-rungen vermissen. Der - rechtsfehlerhaften - Annahme eines Tatbestandsirr-tums wird vielmehr ohne n344here Begr374ndung diejenige eines Verbotsirrtums "nachgeschoben". Da der T344ter bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht hat, wenn er bei Begehung der Tat mit der M366glichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 4, 1, 4; 27, 196, 202; BGH NStZ 1996, 236, 237; 338), hier dem Angeklagten aber bewusst war, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, liegt es zumindest nicht nahe, dass er aufgrund der pauschalen Hinweise 374ber das Unrecht seines Tuns irrte. 36 - 16 - dd) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht weiter angenommen, ein etwai-ger Verbotsirrtum sei unvermeidbar gewesen; hierf374r bilden die getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. 37 Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der T344ter alle seine geistigen Erkenntniskr344fte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verl344sslichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei m374ssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des T344ters ver-l344sslich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden In-halt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verl344sslich, wenn sie objektiv, sorgf344ltig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtge-m344337er Pr374fung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. 247 17 Rdn. 78, 85). Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gew344hr f374r eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). 38 Hinzu kommt, dass der T344ter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm g374nstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschlie337en darf. Ma337gebend sind die jeweils konkreten Umst344nde, insbesondere seine Verh344ltnisse und Pers366nlichkeit; da-her sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu ber374cksichtigen (vgl. Fischer, aaO 247 17 Rdn. 8). 39 Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des T344ters zu begr374n-den. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zun344chst Gebotene getan (vgl. BGHR StGB 247 17 Vermeidbarkeit 3). Jedoch ist weiter erforderlich, dass der T344ter auf 40 - 17 - die Richtigkeit der Auskunft nach den f374r ihn erkennbaren Umst344nden vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns f374r ihn bei auch nur m344337iger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der T344ter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben g374nstig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 82/85). Eher zur Absi-cherung als zur Kl344rung bestellte Gef344lligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrt374mer aus (vgl. Fischer, aaO 247 17 Rdn. 9 a). Ausk374nf-te, die erkennbar vordergr374ndig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine "Feigenblattfunktion" (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 17 Rdn. 18) erf374llen sollen, k366nnen den T344ter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309). Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist re-gelm344337ig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unver-meidbaren Verbotsirrtum zu begr374nden (vgl. Kirch-Heim/Samson, aaO 81, 85). Vor diesem Hintergrund gen374gen die getroffenen Feststellungen nicht ansatzweise, um die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu bele-gen. Dem Angeklagten oblag bereits aufgrund seiner langj344hrigen beruflichen T344tigkeit als der f374r das Verlagsprogramm verantwortlichen Person eine beson-dere Erkundigungs- und Pr374fungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stel-len sind (vgl. BGHSt 37, 55, 66). Dies gilt erst recht im Hinblick auf die sonsti-gen besonderen Umst344nde des vorliegenden Falles. So war dem selbst mit den einschl344gigen Rechtsfragen vertrauten Angeklagten bewusst, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und die Gefahr der Erf374llung von Straftatbest344nden aufgrund des Inhalts der von der "D. Verlags Gesellschaft mbH" angebotenen und vertriebenen CDs nahe lag. 41 - 18 - Der Angeklagte durfte sich somit allein auf die pauschale m374ndliche Aus-kunft eines Dritten 374ber eine anwaltliche Begutachtung ebenso wenig verlassen wie auf die Aussage des Sprechers zu Beginn der Sendung. Beide Hinweise boten keinerlei Gew344hr f374r eine hinreichende inhaltliche Verl344sslichkeit; denn sie lie337en weder einen Schluss auf den Umfang noch auf die Sorgf344ltigkeit der rechtlichen 334berpr374fung zu. Die Auskunft h344tte sich zudem inhaltlich darauf richten m374ssen, dass das beabsichtigte Handeln kein Unrecht ist (vgl. Vogel, aaO 247 17 Rdn. 19). Hinsichtlich der Aussage durch den Verantwortlichen des Senders verhalten sich die Urteilsgr374nde indes noch nicht einmal dazu, ob sich die anwaltliche Begutachtung auf alle oder nur auf einzelne nach dem Strafge-setzbuch in Betracht kommenden Strafvorschriften bezog und auch etwa die einschl344gigen Normen des Jugendschutzgesetzes (vgl. 247247 15, 27 JuSchG) um-fasste. 42 3. Der Freispruch des Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde vom Vorwurf der Volksverhetzung (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) bez374g-lich des Liedes "Stinkendes Leben" auf der CD "Das rechte Wort" der Gruppe "Patriot 19/8 & Sleipnir" kann ebenfalls keinen Bestand haben. 43 a) Die in dem Lied angesprochene Gruppe der "Punker" stellt einen Teil der Bev366lkerung im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben, aaO 247 130 Rdn. 4; Miebach/Sch344fer, aaO 247 130 Rdn. 25). Punker sind aufgrund einer etwa in ihrem Lebensstil und 344u337eren Er-scheinungsbild zu Tage tretenden weltanschaulichen 334berzeugung, die trotz unterschiedlicher Pr344ferenzen im Einzelnen nach au337en gen374gende Gemein-samkeiten erkennen l344sst, als Personenmehrheit von der 374brigen Bev366lkerung in ausreichendem Ma337e abgrenzbar. 44 - 19 - b) Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird in dem genannten Lied die Menschenw374rde der Punker dadurch angegriffen, dass sie beschimpft und b366swillig ver344chtlich gemacht werden. Mit dem Text der Kehrreime "Du bist ein Punk, du bist so krank/ bist so abnorm und nie in Form/ benimmst dich wie das letzte Schwein/ Gef344llt es dir, Abschaum zu sein?" und "Die Zeit ist reif f374r Deutschlands Segen/ Die Zukunft liegt in unserer Hand/ Wir werden sie von den Stra337en fegen/ Und frei und sauber sei das Land" sowie weiteren 344hnlichen Passagen wird die Missachtung von Punkern in besonders gravierender Form zum Ausdruck gebracht; diese werden im Kern ihrer Pers366nlichkeit getroffen und verletzt. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang gemeint hat, nur eine Beeintr344chtigung der Ehre feststellen zu k366nnen, und zur Begr374ndung ausgef374hrt hat, die Bezeichnung "Schwein" sei im heutigen Sprachgebrauch 374blich und werde teilweise auch in popul344ren Liedern wie "M344nner sind Schweine" der Gruppe "Die 304rzte" gebraucht, hat sie in besonderer Weise die sich bei verst344ndiger W374rdigung aufdr344ngende Bedeutung des hier relevanten Textes verkannt. In diesem geht es im Gegensatz zu dem von der Strafkammer als Vergleich bem374hten Lied nicht um eine satirische 334berspitzung bestimmter menschlicher Verhaltensweisen und Eigenschaften; vielmehr wird in eindeutiger Weise das Recht von Punkern auf Anerkennung als Pers366nlichkeiten in der Gemeinschaft besonders geh344ssig und roh verletzt und der unverzichtbare Be-reich ihres Pers366nlichkeitskerns sozial abgewertet. 45 c) Mit dem Inhalt des letzten Kehrreims wird daneben auch zu Gewalt- und Willk374rma337nahmen gegen Punker aufgefordert, da zumindest konkludent auf andere mit dem Ziel eingewirkt wird, in ihnen den Entschluss zu Gewaltt344-tigkeiten und 344hnlichen Handlungen hervorzurufen. Diesem appellativen Cha-rakter des Textes steht nicht entgegen, dass vordergr374ndig die Formulierung " Wir werden sie von der Stra337e fegen" benutzt wird. Bei sachgerechter Bewer-tung ergibt sich, dass die Zielrichtung der Aussage nicht dahin geht, eigene 46 - 20 - Handlungen oder Absichten der Interpreten darzustellen; vielmehr ist die eigent-liche Intention erkennbar darauf gerichtet, andere zu animieren, Gewalt- oder Willk374rma337nahmen zu ver374ben bzw. sich solchen anzuschlie337en. d) Soweit die Strafkammer daneben unter Hinweis auf eine Unbedenk-lichkeitserkl344rung des Rechtsanwalts N. , deren n344herer Inhalt in den Fest-stellungen nicht mitgeteilt wird, den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, h344lt dies aus den dargelegten Gr374nden rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Schluss des Landgerichts von dieser nicht n344her spezifizierten Auskunft darauf, dass der Angeklagte sich in einer Fehlvorstellung 374ber bestimmte Merkmale des ge-setzlichen Tatbestands befand, entbehrt auch hier einer tragf344higen Grundlage. 47 e) Aus denselben Gr374nden ist die den Ausf374hrungen 374ber einen Tatbe-standsirrtum ohne weitere Begr374ndung folgende Annahme eines Verbotsirrtums rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat auch in diesem Fall nicht dargelegt, 374ber welches normative Tatbestandsmerkmal sich der Angeklagte in einer Weise im Irrtum befunden haben soll, die seine Unrechtseinsicht ausschloss. 48 f) Schlie337lich reichen die Ausf374hrungen des Landgerichts nicht aus, um die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu begr374nden. Allein das Vertrauen in eine inhaltlich nicht n344her konkretisierte anwaltliche Auskunft kann bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umst344nde des vorliegenden Falles bei Anwendung der dargelegten Ma337st344be nicht zu der Annahme f374hren, der Angeklagte habe seine eventuelle Fehlvorstellung nicht durch die gen374gende Anspannung seines Gewissens vermeiden k366nnen. 49 - 21 - 4. Der Freispruch im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde vom Vorwurf der Volks-verhetzung (247 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im Zusammenhang mit dem Text des Liedes "Bunthaarige Schweine" auf der CD "Totgesagte leben l344nger" der Gruppe "Doitsche Patrioten" begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 50 a) Der Text des Liedes richtet sich wie im Fall zuvor bei verst344ndiger Auslegung gegen Punker und damit gegen einen gen374gend abgrenzbaren Teil der Bev366lkerung. Dem steht nicht entgegen, dass die Punker hier nicht aus-dr374cklich als solche bezeichnet sind; denn eine derartige namentliche Benen-nung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift aus-reichend deutlich ergibt, welcher bestimmte Bev366lkerungsteil Ziel des Angriffs ist. Dies ist hier der Fall. In dem Text des Liedes werden mehrere typische 304u-337erlichkeiten und Verhaltensweisen genannt, die Punkern zuzuordnen sind und deren Erscheinungsbild bestimmen. Dies l344sst den zweifelsfreien Schluss dar-auf zu, dass hier die betreffende Personenmehrheit als Angriffsobjekt um-schrieben ist. 51 b) Mit Formulierungen wie "Hallo du kleines Arschgesicht/ Ich find dich einfach widerlich/ Wie oft willst du denn noch erwachen/ Bestell dir lieber gleich nen Sarg", "Bunthaarige Schweine/ Dreckig eklig und verkeimt/ Ziehst du hier nicht gleich Leine/ Nutz ich die Gunst der Zeit" oder "Vielleicht hast du es nicht ganz geschnallt/ Verpiss dich bevor es knallt" wird sowohl die Menschenw374rde der Punker dadurch angegriffen, dass sie b366swillig ver344chtlich gemacht werden, als auch zu Gewalt- oder Willk374rma337nahmen gegen sie aufgefordert. 52 c) Soweit die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, weil er gewusst habe, dass zu der CD ein Gutachten der Rechtsanw344ltin P. existiere, das zu dem Ergebnis gekommen sei, die Texte seien strafrechtlich 53 - 22 - unbedenklich, h344lt dies aus den bereits ausgef374hrten Gr374nden rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Auch in diesem Fall wird der Inhalt des Gutachtens in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilt; danach kannte der Angeklagte nur dessen pauschales Ergebnis. Somit wird die Folgerung der Strafkammer, er habe sich 374ber einzelne Tatbestandsmerkmale im Irrtum befunden, von den Feststellun-gen nicht getragen. d) Entsprechendes gilt f374r die Annahme eines unvermeidbaren Verbots-irrtums. Dessen Voraussetzungen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch insoweit gelten die obigen Ausf374hrungen entsprechend. Dar374ber hinaus w344re hier in die rechtliche Bewertung die Kenntnis des Angeklagten davon ein-zubeziehen gewesen, dass in zumindest einem fr374heren Fall (Fall II. 2. der Ur-teilsgr374nde) trotz eines Gutachtens von Rechtsanw344ltin P. , welches zu dem Ergebnis gekommen war, die auf der CD befindlichen und von ihr gepr374ften Texte seien erlaubt, die CD im Nachhinein bez374glich dreier Lieder durch die Bundespr374fstelle f374r jugendgef344hrdende Schriften indiziert wurde, was zu einer Neuauflage f374hrte, in der die beanstandeten Lieder durch andere ersetzt wur-den. Der Angeklagte hatte somit begr374ndeten Anlass, an der Verl344sslichkeit der Auskunft zu zweifeln und durfte auch aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres auf das pauschale Ergebnis der entsprechenden Begutachtung vertrauen. 54 5. Soweit die Strafkammer im Fall II. 8. der Urteilsgr374nde den Angeklag-ten vom Vorwurf des Verbreitens von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen (247 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen hat, h344lt das Urteil re-visionsrechtlicher Pr374fung schlie337lich ebenfalls nicht stand. 55 a) Das Landgericht hat zun344chst den objektiven Tatbestand der Vor-schrift mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen bejaht. Dabei hat es zutreffend ausge-f374hrt, den Texten der Lieder "Doitschland" und "Unter dem Krakenkreuz" sei bei 56 - 23 - einer Auslegung aus verst344ndiger Sicht zu entnehmen, dass der Ausdruck "Krakenkreuz" als Synonym f374r "Hakenkreuz" gebraucht und damit eindeutig an nationalsozialistische Zielsetzungen angekn374pft werde. b) Das Landgericht hat jedoch die - bereits als solche nicht nahe liegen-de - Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, er habe die CD als "reine Spa337-CD" bewertet, mit der ein besonderer Typ Skinheads satirisch habe dar-gestellt werden sollen, f374r nicht widerlegt angesehen und deshalb den Vorsatz des Angeklagten verneint. Die dem zugrunde liegende Beweisw374rdigung zur subjektiven Tatseite geht von einem unzutreffenden Verst344ndnis der Liedtexte aus und erweist sich als l374cken- und damit sachlichrechtlich fehlerhaft. 57 aa) Die Interpretation des Textes der einzelnen Lieder durch das Land-gericht begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit es verschiedene Passagen als geeignet angesehen hat, Zweifel aufkommen zu lassen, ob mit den Liedtex-ten politische Ziele verfolgt werden sollten. Hierf374r hat es etwa die Textstelle "Doitschland ich lieb dich so/ das ist keine Banane und keine Schokolade/ ich vermisse meine Heimat und das finde ich sehr schade" benannt. Insoweit h344tte sich die Strafkammer jedenfalls mit der nahe liegenden M366glichkeit auseinan-dersetzen m374ssen, dass die Begriffe "Banane" und "Schokolade" in der rechts-extremen Szene als Synonyme f374r Menschen mit dunkler Hautfarbe und s374d-l344ndischer Herkunft gebraucht werden. In diesem Zusammenhang w344re zu w374rdigen gewesen, dass der Angeklagte mit der politisch rechtsgerichteten Terminologie in besonderer Weise vertraut war, was nahe legt, dass ihm der Gehalt der dargestellten Textpassage in Form einer rassistischen Ausrichtung der Texte ohne Weiteres klar war. 58 bb) Das Landgericht hat sich daneben nicht erkennbar damit auseinan-dergesetzt, dass - f374r den Angeklagten nach den Umst344nden ebenfalls augen- 59 - 24 - f344llig - durch das Propagieren des "Marschierens unter dem Krakenkreuz" zur Macht374bernahme als Entsprechung zum Marschieren der vormaligen NSDAP unter dem Hakenkreuz mit dem Ziel der Machtergreifung in besonderer Weise an die nationalsozialistische Terminologie und Ideologie angekn374pft wird. Den Urteilsgr374nden ist kein Anhaltspunkt daf374r zu entnehmen, dass der Angeklagte den objektiven Bedeutungsgehalt dieser eindeutigen Passage nicht erkannte und damit nicht einverstanden war. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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