BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 394/09 vom 16. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 1. April 2009 werden verworfen; jedoch wer-den die Schuldspr374che dahin ge344ndert, dass der Angeklagte D. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tat-einheit mit Beihilfe zum Betrug und der Angeklagte S. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung sowie des Be-truges schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Einzelfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung weiterer Strafen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Den Ange-klagten S. hat es wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate) und wegen Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre) zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachpr374fung des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben haben. Der Senat 344ndert indes die Schuldspr374-che. 1 - 3 - Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils der Anstif-tung nicht zur Brandstiftung, sondern zur besonders schweren Brandstiftung nach 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben unbekannt ge-bliebene Dritte angestiftet, ein Geb344ude, das auch der Wohnung von Menschen - der Gro337eltern des Angeklagten S. - diente (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), in Brand zu setzen und durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerst366ren, und dabei in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat, n344mlich den Betrug des Angeklagten S zum Nachteil der Versicherung, zu erm366gli-chen. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da schon die Anklage den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung erhoben hatte. 2 Die Mindeststrafe f374r diese Tat betr344gt f374nf Jahre (247 306 b Abs. 2, 247 26 StGB). Durch die rechtsfehlerhaft milden, einem unzutreffenden Strafrahmen entnommenen Freiheitsstrafen sind die Angeklagten nicht beschwert. 3 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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