BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 394/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt (GL) bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts L374neburg vom 10. Mai 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den vielfach vorbestraften Verurteilten, der u.a. im Jahre 1984 wegen fortgesetzter Vergewaltigung und fortgesetzter sexueller N366-tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie im September 1995 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt worden war, mit Urteil vom 11. Mai 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 76 F344llen, davon in 17 F344llen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten (247 66a Abs. 1 StGB aF). Nach den Feststellungen f374hrte er mit sei-nen minderj344hrigen T366chtern ungesch374tzten Oral-, Anal- und Vaginalverkehr aus. 1 - 4 - Mit Urteil vom 10. Mai 2010 hat das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet (247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF). Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel bleibt oh-ne Erfolg. 2 I. Folgendes liegt zugrunde: 3 1. Im Urteil vom 11. Mai 2005 hatte das Landgericht zur vorbehaltenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage eines Gutach-tens des Sachverst344ndigen Dr. F. , Facharzt f374r Psychiatrie, im Wesentli-chen ausgef374hrt: 4 Es sei ein Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten zu bejahen, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden. Die von ihm begangenen zahlreichen Sexualstraftaten, die deutlich auf eine P344dophilie hinwiesen, beruhten auf einem eingeschliffenen Verhaltens-muster, das sich 374ber einen Zeitraum von vielen Jahren entwickelt habe. Beim Verurteilten seien dissoziale Pers366nlichkeitsz374ge vorhanden, die sich darin 344u337erten, dass er gegen374ber den Gef374hlen anderer herzlos unbeteiligt sei, an-dauernd soziale Normen und Regeln missachte sowie unf344hig sei, Schuldbe-wusstsein zu erleben oder aus Strafen zu lernen. 5 Wegen dieser Pers366nlichkeitsz374ge, der vielfachen Formen der Sexualde-linquenz, der Zunahme der R374ckfallgeschwindigkeit, der Steigerung der Anzahl der begangenen Sexualdelikte sowie fehlender ausreichend tragf344higer Sozial-kontakte und Besch344ftigungsperspektiven bestehe eine erhebliche, naheliegen-de Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte in Freiheit gleichartige Sexualdelikte begehen werde und deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei, und zwar auch noch zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. F374r den Fall einer 6 - 5 - erfolgreichen sozialtherapeutischen Behandlung w344hrend des Strafvollzugs sei eine Minderung der Gef344hrlichkeit aber nicht auszuschlie337en. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungs-verwahrung im angefochtenen Urteil vom 10. Mai 2010 hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. F. und des Sachverst344ndigen L. , Diplompsychologe und psychologischer Psychothera-peut, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 Es sei weiterhin ein Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten zu bejahen. Wegen der unzureichend behandelten P344dophilie in Kombination mit den dissozialen Pers366nlichkeitsz374gen seien von ihm - insbe-sondere in Belastungssituationen - nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Sexualstraftaten zum Nachteil von M344dchen in seinem sozia-len Umfeld, aber auch von abh344ngigen oder schwachen Frauen zu erwarten. Trotz der Behandlung in der Sozialtherapie neige der Verurteilte immer noch zu sexuellen 334bergriffen auf M344dchen und schwache Frauen, was sich vor allem darin zeige, dass er lustvolle Erinnerungen an den begangenen Kindesmiss-brauch bekundet habe. 8 Die Behandlung in der Sozialtherapie sei zwar insoweit als positiv zu be-urteilen, als der Verurteilte seine p344dophilen Neigungen offen zeige. Er habe jedoch bis heute nicht den erforderlichen Zugang zum Schweregrad sowie dem Ausma337 seiner sexuellen Devianz gefunden und die notwendige Distanz zu seinen Sexualstraftaten aufbauen k366nnen. Gefahrensituationen bemerke er nicht und k366nne mit m366glichen Bew344ltigungsstrategien nicht umgehen. 9 II. Die gegen die Ma337regelanordnung erhobenen Beanstandungen des Verurteilten greifen nicht durch. 10 - 6 - 1. Die Aufkl344rungsr374ge ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts unbegr374ndet. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass sich auf-grund der Angaben des Verurteilten zu seinen fortbestehenden sexuellen Phan-tasien 374ber Kindesmissbrauch, die f374r die Gef344hrlichkeitsprognose von ent-scheidender Bedeutung sind, eine Vernehmung des Wohngruppenleiters, des Vollzugsabteilungsleiters sowie der Gruppentherapeutin der Justizvollzugsan-stalt zum Vollzugsverhalten und Therapieverlauf des Verurteilten nicht auf-dr344ngte. 11 2. Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung stand. 12 a) Gem344337 247 2 Abs. 6 StGB, Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB richtet sich die revisionsrechtliche 334berpr374fung der Unterbringungsanordnung nach 247 66a StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. 247 354a StPO). 13 b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen des 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach de-ren Vorbehalt festgestellt. Es ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller relevan-ten Umst344nde, vor allem der weiterhin vorhandenen dissozialen Pers366nlich-keitsz374ge des Verurteilten, seiner bisherigen Sexualdelinquenz und seiner P344-dophilie, die in der w344hrend des Strafvollzugs durchgef374hrten Sozialtherapie nur unzureichend behandelt werden konnte, zu dem Ergebnis gelangt, dass von ihm wegen eines fortbestehenden Hanges zu erheblichen Straftaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin schwerwiegende Sexualstraftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344-digt werden, und er deshalb f374r die Allgemeinheit aktuell gef344hrlich ist. 14 - 7 - c) Der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF aufgrund des im Urteil vom 11. Mai 2005 ausgesprochenen Vorbe-halts steht nicht entgegen, dass dieses Urteil die Sicherungsverwahrung mit fehlerhafter Begr374ndung lediglich vorbehalten hatte. 15 aa) Da das Landgericht die Gef344hrlichkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Mai 2005 ausdr374cklich festgestellt hatte und lediglich nicht zweifelsfrei hatte ausschlie337en k366nnen, dass diese durch eine therapeuti-sche Behandlung im Strafvollzug verringert werden k366nnte, h344tte es nach pflichtgem344337en Ermessen 374ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung ge-m344337 247 66 Abs. 2 StGB aF entscheiden m374ssen, nicht aber deren Vorbehalt aussprechen d374rfen. Denn der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung setzt gem344337 247 66a Abs. 1 StGB aF voraus, dass die Gef344hrlichkeit des T344ters f374r die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, wobei f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit der Zeitpunkt der Aburteilung, nicht der der Entlassung aus dem Strafvollzug ma337geblich ist. Eine blo337e Hoff-nung auf eine Verringerung der Gef344hrlichkeit w344hrend des Strafvollzugs steht ihrer aktuellen Feststellung nicht entgegen; denkbare, nur erhoffte Haltungs344n-derungen durch eine therapeutische Behandlung bleiben daher regelm344337ig der Pr374fung gem344337 247 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorbehalten (BGH, Beschluss vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08, NStZ 2009, 27 f.; BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 66 Rn. 36). 16 bb) Diese Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung hindert indes nicht die Ma337regelanordnung im Nachverfahren nach 247 66a Abs. 2 StGB aF. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Anfechtung des Urteils vom 11. Mai 2005 durch den Verurteilten dessen Revision erfolglos h344tte bleiben m374ssen, weil er wegen der zweifelsfrei gegebenen Anordnungsvoraussetzungen des 247 66 17 - 8 - Abs. 2 StGB aF durch den lediglichen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung als nicht beschwert anzusehen gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 6. De-zember 2005 - 1 StR 347/05), oder ob das Rechtsmittel h344tte durchgreifen m374ssen, weil die Voraussetzungen f374r den Vorbehalt der Sicherungsverwah-rung nicht vorlagen, und dies zur Folge gehabt h344tte, dass nach Zur374ckweisung der Sache wegen des Verschlechterungsverbots (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB aF nicht mehr zul344ssig gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08, NStZ 2009, 27; s. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 192 ff.). Der Angeklagte hat dieses Urteil nicht ange-fochten, dieses ist daher rechtskr344ftig geworden. Damit stand aber fest, dass das Nachverfahren gem344337 247 66a Abs. 2 StGB aF durchzuf374hren und bis zu dem in 247 66a Abs. 2 Satz 1 StGB aF ge-nannten Zeitpunkt die in 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF vorgesehene Pr374fung der aktuellen Gef344hrlichkeit des Verurteilten vorzunehmen war. Dieses Nachverfah-ren war nicht etwa aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 11. Mai 2005 ausgeschlossen. Vielmehr f374hrte die Rechtskraft dieser fehlerhaften Entschei-dung zu einem Perspektivwechsel im Rahmen des 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF. Es war nicht - wie bei rechtsfehlerfreier Anordnung des Vorbehalts der Si-cherungsverwahrung - zu pr374fen, ob nunmehr bei einer Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs seine Gef344hrlichkeit erstmals positiv festzustellen ist; vielmehr musste das Landgericht unter Heranziehung dieser Beurteilungskriterien entscheiden, ob die im Urteil vom 11. Mai 2005 festgestellte Gef344hrlichkeit des Verurteilten in-zwischen entfallen ist. 18 Danach stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht lediglich als unzu-l344ssige Korrektur der fehlerhaften Entscheidung vom 11. Mai 2005 durch Neu- 19 - 9 - bewertung ausschlie337lich schon damals bekannter Tatsachen dar (s. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 StR 483/06, NStZ-RR 2007, 267, 268; M374nchKommStGB/Ullenbruch, 1. Aufl., 247 66a Rn. 53 ff.; SK-StGB/Sinn, 247 66a Rn. 21, Stand: Februar 2008). Vielmehr musste und durfte das Landge-richt aufgrund des dargestellten Perspektivwechsels bei seiner Entscheidungs-findung die bisher ohne Erfolg gebliebene therapeutische Behandlung des Ver-urteilten im Strafvollzug als gewichtige neue Prognosetatsache ber374cksichtigen. Dies hat es rechtsfehlerfrei getan. Dass es dar374ber hinaus auch die schon im Ausgangsverfahren bekannten Umst344nde in der Person des Verurteilten sowie seine bisherigen Straftaten einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr durch 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF vorgegeben. Es hat diese Progno-seaspekte auch nicht neu, sondern in gleicher Weise wie im Urteil vom 11. Mai 2005 bewertet. Letztlich steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht ent-gegen, dass dem Landgericht die M366glichkeit der Erfolglosigkeit der Therapie bis zum Pr374fungszeitpunkt nach 247 66a Abs. 2 Satz 1 StGB aF bereits bei Erlass des Urteils vom 11. Mai 2005 erkennbar war. Bei einer vorbehaltenen Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66a Abs. 2 StGB aF sind an die Qualit344t der neuen Tatsachen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie sie die Rechtsprechung bei der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung des 247 66b StGB aF entwickelt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06, BGHSt 51, 185, 186 ff.; Fischer, aaO, 247 66b Rn. 17 ff. mwN). Denn zwischen beiden Rechtsinstituten bestehen deutliche Unterschiede. 20 Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung ist eine Ma337nahme, die - unbeschadet der hier nicht zu er366rternden Frage ihrer Vereinbarkeit mit grund- und menschenrechtlichen Gew344hrleistun- 21 - 10 - gen - den Grundsatz "ne-bis-in-idem" und den Bestand eines rechtskr344ftigen Urteils zu Lasten des Verurteilten tangiert. Dies ist von der bisherigen Recht-sprechung f374r zul344ssig gehalten worden, weil ein 374berragendes Gemeinschafts-interesse dahingehend besteht, die Gesellschaft vor Personen sch374tzen, von denen nach Verb374337ung der Strafhaft schwerwiegende Straftaten gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06, NJW 2006, 3483, 3484; Fischer, aaO, 247 66b Rn. 5 f.). Da 247 66b StGB aF nicht der nachtr344glichen Korrektur eines feh-lerhaften rechtskr344ftigen Urteils dienen darf, setzt die Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass diese auf neuen Tatsachen gr374ndet, die bei der fr374heren Verurtei-lung nicht bekannt und auch nicht erkennbar waren und daher nach dem Ma337-stab des 247 244 Abs. 2 StPO h344tten aufgekl344rt werden m374ssen (vgl. BGH, Be-schluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05, BGHSt 50, 275, 278; BGH, Ur-teil vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06, BGHSt 51, 185, 188; Fischer, aaO, 247 66b Rn. 19 ff. mwN). V366llig anders stellt sich die Situation bei der Entscheidung 374ber die Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung nach deren Vorbehalt dar. Der Verur-teilte wei337 aufgrund der Ausgangsentscheidung, dass die Strafkammer vor der Entlassung aus dem Strafvollzug nochmals seine Gef344hrlichkeit unter Ber374ck-sichtigung des Vollzugsverhaltens bewerten wird. Sein Verhalten im Strafvoll- 22 - 11 - zug, insbesondere seine Mitarbeit an einer Therapie, kann er darauf einrichten. Er kann somit - im Gegensatz zur nachtr344glichen Sicherungsverwahrung - zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, nach Verb374337ung der verh344ngten Strafe aus dem Vollzug entlassen zu werden. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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