ECLI:DE:BGH:2016:250216U3STR394.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 394/15 vom 25. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 201 6 , a n der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stade vom 19. Mai 2015 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Land gericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Mis s- brauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohl e- nen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und dahin erkannt, dass von der Strafe vier Monate als vollstreckt gelten; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet die Angeklagte das Verfah ren sowie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigte die A n- geklagte im März 2008 der Nebenklägerin, wie man mit einer Kerze sexuelle Handlungen an sich vornehmen ka nn, indem sie eine Kerze an ihre unbekleid e- te Scheide hielt, sie später einführte und die Nebenklägerin aufforderte, es ihr gleich zu tun. In der Folgezeit missbrauchte der Lebensgefährte der Angekla g- ten die Nebenklägerin in insgesamt mindestens zwölf Fäll en sexuell. In den 1 2 - 4 - ersten drei Fällen steckte er u.a. eine Kerze in den Randbereich ihres Anus. In den weiteren mindestens neun Fällen musste die Nebenklägerin den Penis des Lebensgefährten der Angeklagten in den Mund nehmen und an diesem sa u- gen. Teilweise kam es dabei zur Ejakulation, teilweise leckte der Lebensgefäh r- te der Angeklagten auch die Scheide der Nebenklägerin. Sodann hielt er sich von Juli 2008 bis September 2008 in Griechenland auf. Vor diesem Aufenthalt berichteten der Angeklagten sowohl ihr L ebensgefährte als auch die Nebenkl ä- gerin von den sexuellen Handlungen. Die Angeklagte nahm keinen Anstoß an dem Verhalten ihres Lebensgefährten und erklärte der Nebenklägerin, diese solle es sagen, wenn sie etwas nicht machen wolle. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, sie habe die Anzahl der Mis s- brauchshandlungen, die nach den Gesprächen mit der Angeklagten stattfa n- den, nicht genau feststellen können. Sie nehme daher zu Gunsten der Ang e- klagten an, dass das erste Gespräch nicht unmi ttelbar zu Beginn der sexuellen Handlungen stattgefunden habe, sondern sich danach lediglich noch drei sex u- elle Missbrauchshandlungen durch den Lebensgefährten der Angeklagten e r- eignet hätten, bei denen es sich nicht um solche gehandelt habe, die mit einem Eindringen in den Körper der Nebenklägerin verbunden waren. 2. Die von der Angeklagten geltend gemachten Revisionsangriffe zeigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes: Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer ihrer Wertung, die Angeklagte habe Beihilfe durch Unterlassen zu den nach den Gesprächen von ihrem Lebensgefä hrten verübten sexuellen Missbrauchstaten geleistet, die festgestellten, von diesem begangenen Haup t- taten zugrunde gelegt hat. Die Angeklagte ist deshalb nicht dadurch beschwert, 3 4 - 5 - dass das Landgericht aus - allerdings nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren G ründen - zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, die Haupttaten seien nicht mit einem Eindringen in den Körper der Nebenkläger in verbunden gewesen und deshalb nur auf Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern nach den § 176 Abs. 1, §§ 13, 27 StGB erka nnt hat, obwohl die Nebenklägerin nach den Feststellungen in den zeitlich in Betracht kommenden Fällen den Penis des Lebensgefährten der Angeklagten in den Mund nehmen musste. Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass Annahmen zu Gunsten e i- nes Angeklag ten, für die keine Anhaltspunkte bestehen und die mit den übrigen Feststellungen nur schwer widerspruchsfrei zu vereinbaren sind, den Bestand eines Urteils gefährden können. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 5
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