BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 395/03 vom11. November 2003in der Strafsachegegenwegen VergewaltigungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHannover vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-klagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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